Eltern­geld und Selbst­ständig­keit – was Sie wis­sen sol­lten

Bekommen Selbstständige Elterngeld? Ja. Nur: Wie Sie bestimmt schon vermuten, sind dafür einige Voraussetzungen zu erfüllen. Die gute Nachricht: Es gibt Möglichkeiten, mit denen Selbstständige sowie Freelancer und Freelancerinnen ihr Elterngeld aufbessern können. Wie das funktioniert und welchen Anspruch Sie haben, erklärt Ihnen dieser Artikel im Überblick.

Tipp

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Kinder­geld für alle: An­spruch auf Kinder­geld in der Selbst­ständig­keit

Die ersten Lebensjahre nach der Geburt sind für Familien oftmals eine ganz besondere Zeit. Deshalb entscheiden sich viele Eltern dafür, vorübergehend im Beruf kürzerzutreten. Um fehlendes Einkommen auszugleichen, können Mütter und Väter Elterngeld beantragen: konkret geht es hier um Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.

Ob angestellt oder selbstständig – Elterngeld ist grundsätzlich für alle Eltern vorgesehen, unabhängig davon, wie sie ihr Geld verdienen. Beim Anspruch auf Kindergeld gelten für angestellte und selbstständige Eltern einheitliche Regeln:

  • Sie leben mit Ihrem Kind im gleichen Haushalt und kümmern sich nach der Geburt selbst um Ihren Nachwuchs.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig.
  • Ihre Einkünfte übersteigen nicht die Einkommensgrenze von 250.000 Euro (Alleinerziehende) beziehungsweise 300.000 Euro (zusammenlebende Elternpaare).

Tipp

„Selbst und ständig“ – gerade für Solo-Selbstständige ist es nicht immer möglich, das eigene Business einfach zu pausieren. Kind und Selbstständigkeit lassen sich durchaus unter einen Hut bringen. Wenn Sie allerdings mehr als 32 Wochenstunden tätig sind, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld.

Eltern­geld für Selbst­ständige – Ge­winn­er­mittlung

Die Höhe des Elterngelds ist einkommensabhängig – im Basiselterngeld gibt es mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Selbstständige haben üblicherweise kein geregeltes Einkommen. Die Einkünfte hängen vielmehr von der Auftragslage ab. Aus diesem Grund ist als Bemessungsgrundlage der steuerliche Gewinn von Bedeutung. Diesen Betrag mindert die Elterngeldstelle um Sozialabgaben und Steuern – daraus berechnet sich Ihr Elterngeld-Netto. Das Basiselterngeld beträgt im Normalfall 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens, für Geringverdienende mit Einkünften zwischen 1.000 und 1.200 Euro sind es 67 Prozent.

Falls Sie auch nach der Geburt während der Bezugsdauer des Elterngelds weiterhin Ihrer Selbstständigkeit nachgehen, werden Gewinne angerechnet: Sie bekommen dann 65 Prozent der Differenz zwischen Ihres Netto-Einkommens vor und nach der Geburt. 

Ein verein­fachtes Rechen­bei­spiel ver­deutlicht Ihnen, wie sich das Basis­eltern­geld für Selbst­ständige be­rech­net:

Netto-Einkommen vor der Geburt 2.500 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt 1.300 Euro
Differenz 1.200 Euro
davon 65 % sind das Elterngeld 780 Euro
Netto-Einkommen nach der Geburt + Elterngeld 2.080 Euro

Tipp

Der Elterngeldrechner mit Planer hilft Ihnen dabei, Ihren möglichen Anspruch auf Elterngeld in der Selbstständigkeit zu berechnen.

Wie be­an­trage ich Eltern­geld in der Selbst­ständig­keit?

Ihren Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle – frühestens geht das ab dem Tag der Geburt. Bereiten Sie daher idealerweise alle Unterlagen vor, sodass nur noch einige Angaben einzutragen brauchen. In vielen Bundesländern ist die Antragstellung online über ElterngeldDigital möglich. Die Elterngeldstelle benötigt von Ihnen unter anderem folgende Dokumente:

  • Ihren letzten Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt (alternativ: Einnnahmen-Überschuss-Rechnung/Bilanz des Vorjahres)
  • Einschätzung über das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum
  • Bescheinigung der Krankenkasse zum Mutterschaftsgeld

Gut zu wissen: Wenn Sie das Elterngeld beantragen, können Sie in der Regel nur eine Prognose zu Ihrem Zuverdienst während der Bezugsdauer des Elterngelds machen. Deshalb bekommen Selbstständige Elterngeld immer unter Vorbehalt. Die Elterngeldstelle überprüft später das tatsächlich erzielte Einkommen – Sie bekommen dann gegebenenfalls eine Nachzahlung oder müssen den Überschuss zurückzahlen.

Misch­ein­künfte beim Eltern­geld – selbst­ständig und an­ge­stellt

Falls Sie beispielsweise hauptberuflich angestellt sind und sich nebenbei als Freiberufler oder Freiberuflerin Geld hinzuverdienen, handelt es sich um Mischeinkünfte. Der Bemessungszeitraum ist in diesem Fall das Kalenderjahr vor der Geburt. Es besteht unter bestimmten Umständen die Option, stattdessen den Bemessungszeitraum des oder der Arbeitnehmenden zu wählen – sofern Sie sich zum Beispiel in einer Übergangsphase befinden und nur einen kleinen Gewinn mit der Selbstständigkeit erwirtschaften.

Bei der Berechnung des Elterngelds für Selbstständige als Nebentätigkeit sind beide Erwerbseinkommen maßgeblich: also Ihr Gehalt aus dem Angestelltenverhältnis und Ihr Gewinn aus der Selbstständigkeit.

Eltern­geld und selbst­ständig – kein Ge­winn

Falls Sie nach der Geburt Ihre Selbstständigkeit ruhen lassen und somit nichts einnehmen, gleicht das Basiselterngeld Ihr verlorenes Einkommen zumindest teilweise aus. Sie bekommen in diesem Fall 65 Prozent des ursprünglichen Netto-Einkommens.

Haben Sie im Jahr vor der Geburt keine Gewinne mit Ihrer Selbstständigkeit erzielt, können Sie dennoch Elterngeld beantragen: Den Mindestbetrag von 300 Euro monatlich bekommen alle, die einen berechtigten Anspruch auf Elterngeld haben.

Mehr Eltern­geld in der Selbst­ständig­keit: 5 Stra­te­gien

Selbstständige haben verschiedenen Möglichkeiten, die Höhe des Elterngelds zu optimieren:

  1. Gewinn maximieren: Je mehr Sie im Jahr vor der Geburt verdienen, umso höher fällt das Elterngeld aus (bis zum Höchstbetrag von 1.800 Euro). Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin, wie Sie einen möglichst hohen Gewinn ausweisen können.
  2. Bemessungszeitraum verschieben: Bei Selbstständigen gilt normalerweise das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Bemessungszeitraum auf Antrag zu ändern. Falls Sie beispielsweise schwangerschaftsbedingt kürzer treten mussten beziehungsweise weniger arbeiten konnten und deshalb ein geringeres Einkommen erzielt haben, liegt ein solcher Tatbestand vor. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls beraten.
  3. Zuflussprinzip nutzen: Falls Sie nicht der Bilanzierungspflicht unterliegen und Ihr Einkommen anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nachweisen, können Sie Ihre Zahlungseinhänge strategisch steuern. Dadurch lassen sich unnötige Rückzahlungen beim Elterngeld im Idealfall vermeiden.
  4. Bezugszeitraum sinnvoll gestalten: Eltern können für maximal 14 Monate Basiselterngeld beantragen. Der Bezug lässt sich allerdings unterbrechen. Für Selbstständige kann es sinnvoll sein, bestimmte Lebensmonate auszusparen. Während dieser Pausenmonate rechnet die Elterngeldstelle kein Einkommen auf Ihr Elterngeld an. Falls Sie also in diesem Monat ein größeres Projekt abwickeln und hohe Zahlungseingänge haben, wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe des Elterngelds aus.