Nach­lass regeln für Ehe­leute – das Berliner Testament

  • Mit einem Berliner Testament regeln Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, dass nach dem ersten Todesfall zunächst die überlebende Person erbt.
  • Das kann den Partner oder die Partnerin finanziell absichern und verhindert, dass der Nachlass sofort zwischen mehreren Erben aufgeteilt werden muss.
  • Diese Form des gemeinschaftlichen Testaments hat jedoch rechtliche und steuerliche Folgen. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten sollten.

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Tipp

Auch als gleichgeschlechtliches Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können Sie ein Berliner Testament erstellen, nicht jedoch als Paar ohne Trauschein.

Berliner Testament: die Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Dann erbt der überlebende Ehepartner in der Regel gemeinsam mit den Kindern. Der Nachlass gehört damit mehreren Personen zusammen – es entsteht eine Erbengemeinschaft.

Erbfolge mit Berliner Testament: Das Ehegattentestament ändert diese Reihenfolge. Die Eheleute setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem ersten Todesfall erhält dadurch zunächst der überlebende Ehepartner den Nachlass. Die Kinder erben meist erst nach dem Tod beider Elternteile als sogenannte Schlusserben. Ihr Anspruch auf den Pflichtteil entsteht allerdings schon nach dem ersten Todesfall.

Berliner Testament: Kosten

Eheleute haben die Wahl, ob sie ihr Berliner Testament handschriftlich verfassen oder notariell beurkunden lassen. Beim Notar richten sich die Kosten nach dem Reinvermögen beider Ehepartner. Dafür zählen Vermögenswerte wie Immobilien, Kontoguthaben oder Wertpapiere zusammen, abzüglich Schulden.

Für ein gemeinschaftliches Testament fällt eine doppelte Gebühr an. Zur Orientierung: Bei 50.000 Euro Reinvermögen kostet die Beurkundung etwa 330 Euro, bei 200.000 Euro rund 870 Euro und bei 500.000 Euro etwa 1.870 Euro – jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Hinzu kommen Gebühren für die amtliche Verwahrung und den Eintrag ins Zentrale Testamentsregister.

Die Kosten dienen nur als Orientierung und stellen keine verbindliche Aussage dar.

Die Vor­teile des Berliner Testa­ments

  • Mit dem Berliner Testament sichern sich Ehepartner gegenseitig ab. Der länger lebende Ehepartner kann durch ein gemeinschaftliches Testament im Erbfall zunächst allein über die gesamte Erbmasse verfügen. Er bildet nicht – wie bei der gesetzlichen Erbfolge – zusammen mit den Kindern oder anderen Erbberechtigten eine Erbengemeinschaft.
  • Beide Ehepartner entscheiden im Ehegattentestament gemeinsam, was mit ihrem Erbe geschehen soll, wenn sie beide verstorben sind. Setzen Eheleute ihre Kinder in einem Berliner Testament als Schlusserben ein, bleiben diese Regelungen nach dem Tod des ersten Ehepartners meist bindend. Heiratet die überlebende Person erneut, wird der neue Ehepartner dadurch grundsätzlich nicht zum Schlusserben. Eigene gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte des neuen Ehepartners können aber bestehen. Denn sofern keine ausdrücklichen Ausnahmen – etwa eine Wiederverheiratungsklausel – vereinbart wurden, kann ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten Ehepartners in der Regel nicht mehr einseitig geändert werden.

Berliner Testa­ment bei Patch­work­familien

In Patchworkfamilien kann ein Berliner Testament kompliziert werden. Wer nach einer Scheidung neu heiratet, sollte ein früheres gemeinschaftliches Testament deshalb prüfen lassen: Nach einer Scheidung verliert es in der Regel seine Wirkung. Anders sieht es aus, wenn ein Ehepartner verstorben ist und die überlebende Person erneut heiratet. Dann bleibt das Testament meist bestehen – der neue Ehepartner kann aber eigene Erb- oder Pflichtteilsrechte haben.

Das kann den Nachlass für die Kinder aus erster Ehe schmälern. Eine besondere Klausel für den Fall der Wiederheirat ist sinnvoll, um solche Folgen vorab zu regeln. Auch Stiefkinder sollten im Berliner Testament ausdrücklich erwähnt werden, wenn diese erben sollen. Ohne Adoption haben sie kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch. Gerade bei Patchworkfamilien ist daher eine rechtliche Beratung empfehlenswert.

Die Nach­teile des Berliner Testa­ments

So beliebt das Berliner Testament auch ist: Es birgt auch einige Tücken, insbesondere wenn Sie es ohne entsprechende Ergänzungen verfassen. Lassen Sie sich deshalb durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Pflichtteil beim Berliner Testament kann früh fällig werden

Bestehen die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils auf ihren Pflichtteil, muss der überlebende Ehepartner diesen auch bei einem Berliner Testament auszahlen. Verhindern lässt sich das nicht vollständig. Eine Pflichtteilstrafklausel kann aber dafür sorgen, dass Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, beim zweiten Erbfall nur noch den Pflichtteil und nicht mehr das volle Schlusserbe erhalten.

Änderungen beim Berliner Testa­ment sind später schwerer mög­lich

Was zunächst ein Vorteil ist, kann später zum Nachteil werden: Nach dem Tod eines Ehepartners lässt sich ein gemeinschaftliches Testament in der Regel nicht mehr ohne Weiteres ändern. Das kann problematisch sein, wenn sich die familiäre Situation verändert – etwa durch Streit mit einem Kind oder eine neue Partnerschaft. Eheleute können dafür vorsorgen, indem sie im Testament eine Änderungsbefugnis festlegen.

Berliner Testa­ment und Erbschaft­steuer

Bei größeren Nachlässen kann ein Berliner Testament steuerliche Nachteile haben. Der Grund: Kinder erben beim ersten Todesfall meist noch nicht und können die Freibeträge daher zunächst nicht nutzen. Dadurch kann beim zweiten Todesfall die Erbschaftsteuer möglicherweise höher ausfallen.

Ein Beispiel: Beträgt der Nachlass 900.000 Euro und erbt zunächst nur der überlebende Ehepartner, bleiben 500.000 Euro steuerfrei. Auf die übrigen 400.000 Euro kann Erbschaftsteuer anfallen. Würde ein Kind dagegen schon beim ersten Erbfall 400.000 Euro erben und der Ehepartner 500.000 Euro, bliebe der Nachlass in diesem vereinfachten Beispiel steuerfrei. Hinzu kommt: Stirbt später auch der zweite Elternteil und das Kind erbt das gesamte Vermögen, wird unter Umständen erneut die Erbschaftsteuer fällig – bei 900.000 Euro Nachlass auf 500.000 Euro, also auf den Betrag oberhalb des Freibetrags für die Kinder.

Personen & Steuerklassen Freibetrag
Ehegatte und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen 500.000 €
Kinder (ehelich und nicht ehelich, ebenso Stief- und Adoptivkinder) 400.000 €
Enkel 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse 1 (z. B. Eltern) 100.000 €
Personen der Steuerklasse 2 (Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedene Ehepartner, Schwiegereltern und -kinder) 20.000 €
Personen der Steuerklasse 3 (z. B. nicht verwandte Personen) 20.000 €

*Falls das „Kind“ bereits verstorben ist, beträgt der Freibetrag für Enkel ebenfalls 400.000 €.

Alternativen zum Berliner Testament

Insbesondere aus den vorgenannten steuerlichen Gründen sollten Sie, wenn Ihr Nachlass die Freibeträge übersteigt, einen Notar nach Alternativen zum Berliner Testament fragen. Viele Experten raten dann zur „Württembergischen Lösung“. Hierbei bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder werden also schon nach dem Tod des ersten Ehepartners zu Erben. Dem überlebenden Ehegatten wird aber im Ehegattentestament ein lebenslanges Nießbrauchrecht an den Erbteilen der Kinder eingeräumt. Außerdem wird der überlebende Ehepartner zum Testamentsvollstrecker bestimmt und eine Teilung des Nachlasses ausgeschlossen. So bestimmt der überlebende Ehegatte faktisch dennoch allein über den Nachlass, die Freibeträge der Kinder können aber schon beim ersten Erbfall genutzt werden.