Das sollten Sie über die Rente im Ausland wissen

Viele Menschen träumen davon, nach dem Berufsleben auszuwandern – zum Beispiel in den sonnigen Süden oder in die Berge. Und manch einer kehrt nach seinem Erwerbsleben in Deutschland auch einfach als Rentner in sein Geburtsland zurück. Das belegen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung: Sie zahlt jährlich rund 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder der Welt. Der Bezug der Rente im Ausland hat jedoch rechtliche und finanzielle Folgen. Selbst im vereinten Europa sind diverse Behördengänge nötig. Auch wenn die „deutsche Rente“ im Ausland beliebt ist, sollten Auswanderer zunächst klären, ob sie dauerhaft oder nur vorübergehend im Ausland leben möchten. Wer beispielsweise seinen Wohnsitz in Deutschland behält und nur die Wintermonate über vor Kälte und Dunkelheit flüchtet, benötigt für den Auslandsaufenthalt eigentlich nur eine gute Auslandskrankenversicherung.

Rente im Ausland – wann drohen Kürzungen?

Ein Aufenthalt ab sechs Monaten im Ausland gilt in der Rentenversicherung bereits als dauerhaft („gewöhnlicher Aufenthalt“) und kann zu einer Kürzung der Rente führen. Wer in einen Mitgliedsstaat der EU auswandert, erhält in der Regel jedoch die volle deutsche Rente im Ausland. Das gilt auch für die staatlich geförderte Riester-Rente. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom September 2009 festgelegt, dass Riester-Sparer ihre Zulagen behalten dürfen, auch wenn sie den Ruhestand in einem anderen EU-Staat verbringen. Für Pensionen gilt in der Regel das Gleiche wie für Renten im Ausland.

Wenn Sie die deutsche im Rente im Ausland außerhalb der EU und außerhalb der EFTA (Freihandelsassoziation mit Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) dauerhaft beziehen möchten, kann es zu Kürzungen kommen. Denn dann zahlt die Rentenversicherung keine Rentenansprüche mehr aus, die Sie im Ausland erworben haben. Auch Rentenanteile nach dem Fremdrentengesetz werden bei der Rente im Ausland außerhalb der EU nicht weiter ausgezahlt. Einbußen kann es ebenfalls geben, wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, die Ihnen nicht allein aus medizinischen Gründen zugesprochen worden ist. Informieren Sie sich, bevor Sie die Erwerbsminderungsrente dauerhaft im Ausland beziehen. Es gibt einige Abkommen mit Staaten wie Serbien, Montenegro, Israel, Marokko und Tunesien. Dort wird eine Erwerbsminderungsrente nicht gekürzt.

Steuerliche Auswirkungen auf die Rente im Ausland

Leistungen aus der deutschen Rentenkasse und Pensionszahlungen bleiben in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn Sie dauerhaft im Ausland leben und dort weitere Einkünfte versteuern. Als Ruheständler müssen Sie auch in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abgeben und die fälligen Steuern an den deutschen Fiskus zahlen. Leben Sie dauerhaft im Ausland, sind Sie in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Das führt dazu, dass Sie z. B. keine Freibeträge mehr geltend machen können. Lassen Sie sich daher vor einem dauerhaften Bezug der Rente im Ausland fachkundig beraten. Um zu vermeiden, dass Sie doppelt – also im In- und Ausland – zur Kasse gebeten werden, hat Deutschland jedoch mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Tipp

Wer sich längere Zeit im Ausland aufhält, sollte in Deutschland eine Person seines Vertrauens per Vollmacht zur Vertretung in wichtigen Angelegenheiten ermächtigen.

 

Europäisches Erbrecht regelt den Nachlass

Wenn Sie im Ausland leben, sollten Sie sich unbedingt rechtzeitig um Ihren Nachlass kümmern. Denn hier hat sich am 17. August 2015 Grundlegendes geändert: Seitdem gilt das europäische Erbrecht. Im Todesfall eines im Ausland lebenden EU-Bürgers oder einer im Ausland lebenden EU-Bürgerin werden nunmehr automatisch die Erbschaftsregelungen des Staates angewendet, in dem der oder die Verstorbene zuletzt den Lebensmittelpunkt hatte. Diese neue Erbrechtsverordnung gilt in allen EU-Ländern außer in Irland und Dänemark. Auch in Großbritannien gilt die Verordnung nicht, was Erbfälle schwierig gestalten kann, da es hier einige Besonderheiten gibt. Deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen haben allerdings die Möglichkeit, in ihrem Testament die Anwendung deutschen Erbrechts zu verfügen.

 

Diese Testamentsregeln gelten für den Ruhestand im Ausland

Bislang wurde beim Tod eines Deutschen grundsätzlich deutsches Erbrecht angewendet – unabhängig vom Ort des Versterbens. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn Immobilien im Ausland zum Nachlass gehörten, konnten weitere Rechtsordnungen ins Spiel kommen.

Auch bestehende Testamente sollten unbedingt im Licht der neuen europäischen Rechtsprechung überprüft werden. Als dauerhaft oder teilweise im Ausland lebender Deutscher können Sie im Testament vorab explizit festlegen, dass Ihr Erbe nach deutschem Recht verteilt werden soll – unabhängig vom Lebensmittelpunkt im Todesfall. Dafür reicht ein entsprechender Zusatz.

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