Testaments­spende – wie Nach­lass sinn­stiftend spenden?

  • Mit einem Testament legen Sie zu Leb¬zeiten fest, wer später Ihr Vermögen erben soll, auch wenn neben geliebten Menschen gemeinnützige Organisationen bedacht werden sollen.
  • Hier stellt sich die Frage, was bei der Erbfolge zu beachten ist und wer Ihren letzten Willen umsetzt.
  • Lesen Sie im Folgenden, welche Möglichkeiten Sie haben und wie eine Testamentsspende funktioniert, um Ihr Erbe einem guten Zweck zukommen zu lassen.

Mit Nachlass-Spende anderen Hoffnung schenken

Ob Barmittel, Wohnimmobilien oder Wertpapiere – deutsche Haushalte haben einiges an Vermögenswerten. Diese sorgen für hohe Vermögensübertragungen, auch wenn es dabei in den letzten Jahren Schwankungen gab: Für das Jahr 2024 meldeten die Finanzverwaltungen ein geerbtes und geschenktes Vermögen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro (beinhaltet auch Betriebsvermögen). Gegenüber dem Rekordjahr 2023 (121,5 Milliarden Euro) sank es damit um 6,8 Prozent.

Oft­mals bestimmt die gesetz­liche Erb­folge, wer sich über den Geld­segen freuen darf. Denn nur wenige Ver­storbene haben vor dem Tod ihre Ver­mögens­nach­folge ge­regelt. Somit be­kommen mög­licher­weise Menschen Ihr Vermögen, mit denen Sie verwandt sind, die aber nur wenig in Ihrem Leben präsent waren. Nicht erb­berech­tigte Personen, die Ihnen wiederum nahe­stehen, und gemein­nützige Orga­nisa­tionen bleiben hin­gegen un­berück­sich­tigt. Dabei haben Sie es selbst in der Hand, Ihren Nach­lass bei­zeiten zu regeln – und das aus gutem Grund. Mehr Menschen ist es heute wichtig, ihren Nach­lass bei­spiels­weise nach­haltig ein­zu­setzen oder etwas an die Gesell­schaft zu­rück­zu­geben. Damit kann Ihr Ver­mögen auch nach Ihrem Ableben noch einiges bewirken: etwa im Tier- und Um­welt­schutz oder für soziale Zwecke wie der Kinder­hilfe.

Was ist eine Testamentsspende?

Um Ihren Nach­lass zu spenden oder einen Teil Ihres Ver­mögens für gute Zwecke zu hinter­lassen, bedarf es einer letzt­willigen Ver­fügung. Das Testa­ment hebelt die gesetz­liche Erb­folge aus. Das heißt, wie Sie Ihren Nach­lass aufteilen und vor allem wer die Erb­schaft bekommt, legen Sie in Ihrem letzten Willen selbst­be­stimmt fest. Durch ein Testa­ment können Sie bei­spiels­weise eine ge­mein­nützige Orga­ni­sa­tion oder eine Stiftung Ihrer Wahl mit einem Geld­betrag be­denken – das nennt sich Tes­taments­spende. Mit einer Spende aus Ihrem Nach­lass engagieren Sie sich bewusst für Zwecke, denen Sie sich verbunden fühlen.

Damit Ihr Ver­mögen auch dort ankommt, wo Sie möchten, sind klare For­mu­lierungen un­er­lässlich. Wählen Sie daher ein­deutige Worte, die keinen Spiel­raum für Inter­pre­tationen bieten und somit Streit zwischen den Erben vor­beugen. Dafür ein ein­faches Beispiel: „Dem Tier­schutz­verein XYZ vermache ich 30 Prozent meines Ver­mögens, der Orga­ni­sa­tion ABC 70 Prozent.“

In der Praxis berück­sichtigen Erb­lasser be­ziehungs­weise Erb­lasser­innen häufig auch die An­gehörigen im Testa­ment und hinter­lassen nur einen Teil des Ver­mögens als Spende. Wie Sie Ihren Nach­lass regeln möchten, bleibt letztlich Ihre Ent­schei­dung. Sie wählen die Be­günstig­ten nach Ihren Wünschen aus und setzen Ihre Testa­ments­spende dadurch in Ihrem Sinne ein – das kann auch zweck­ge­bunden sein, wenn Sie ein bestimmtes Projekt einer Hilfs­orga­nisation unter­stützen möchten.

Wer hat noch Ansprüche, wenn ich meinen ganzen Nachlass spende?

Ihnen steht es zwar grund­sätzlich frei, wie Sie Ihre Ver­mögens­nach­folge gestalten. Dennoch haben pflicht­teils­berech­tigte Personen einen An­spruch auf die Erb­schaft, selbst wenn Sie zum Beispiel eine Hilfs­orga­ni­sa­tion als Allein­erben be­nennen. Dabei handelt es sich um die engs­ten Ver­wandten (unter anderem Kinder, Enkel­kinder, Lebens­partner und Eltern). Wer tat­sächlich pflicht­teils­be­rechtigt ist, richtet sich nach der indi­vi­du­ellen Fa­milien­konstellation.

Nachlass spenden – Erbschaft und Vermächtnis?

Ver­mögen ver­erben oder ver­machen – diese beiden Begriffe tauchen nicht selten sy­nonym auf, wenn es ums Erben geht. Dabei exis­tieren einige we­sent­liche Unter­schiede zwischen Erb­schaft und Ver­mächt­nis:

  • Erben sind dafür zu­stän­dig, den letzten Willen des Erb­lassers be­ziehungs­weise der Erb­lasserin nach dessen Wün­schen er­füllen. Eine Erben­gemein­schaft hat bei­spiels­weise die Aufgabe, den Haus­halt des oder der Ver­storbenen auf­zu­lösen. Größere gemein­nützige Orga­ni­sa­tionen haben dafür in der Regel ein Nach­lass­team, das sich dieser Ver­ant­wortung annimmt.
  • Ver­mächt­nis­nehmer und -nehmerinnen haben im Todes­fall An­spruch auf die Zu­wendung (beispiels­weise Geld­betrag, Immo­bilie) gemäß Testament. Sie gehören allerdings nicht der Erben­gemein­schaft an und müssen keine Pflichten wie die Erben über­nehmen.

Wer seinen Nach­lass spenden und damit eine gemein­nützige Orga­ni­sa­tion sinn­stiftend unter­stützen möchte, sollte sich daher mit dieser Frage genau befassen. Um den Be­güns­tigten von den üb­lichen Ver­pflich­tungen einer Erben­gemein­schaft (und möglichen Schulden) zu ent­binden, ist das Ver­mächt­nis der beste Weg. Denken Sie daran, das Ver­mächt­nis im Tes­ta­ment als solches zu bezeichnen.

Tipp

Da das Erbrecht einige Tücken mit sich bringt, ist eine pro­fessio­nelle Be­ratung ein Muss – gerade dann, wenn Sie eine gemein­nützige Orga­nisa­tion tes­tamen­tarisch be­günstigen. Ein Rechts­anwalt oder eine Rechts­anwältin für Erb­recht hilft Ihnen dabei, Ihr Tes­ta­ment richtig zu formulieren.

Nachlass spenden – Ablauf, Erbschaftsteuer und weitere Tipps

Bei vielen Hilfs­orga­ni­sa­tionen und Stif­tungen steht Ihnen ein quali­fi­zierter An­sprech­partner oder eine er­fahrene An­sprech­part­nerin zur Seite. So werden Sie hin­sicht­lich Ihrer Spende kom­petent beraten. Dabei können Sie ver­schiedene Fragen wie diese stellen:

  • Wie setzt die gemein­nützige Orga­ni­sa­tion meine Tes­ta­ments­spende ein
  • Habe ich die Mög­lich­keit, eine Zweck­bindung für meine Spende im Tes­tament fest­zu­legen?
  • Wie küm­mert sich das Nach­lass­team nach meinem Tod um die Ab­wick­lung des Erbes?

Gut zu wissen: Nach­lass-Spenden lohnen sich doppelt. Da gemein­nützige Orga­ni­sa­tionen von der Erb­schaft­steuer befreit sind, fließt Ihr Ver­mögen dem guten Zweck un­ge­schmälert zu.