Todes­fall: Wie geht es mit Konto & Im­mo­bilie weiter?

Sterben Angehörige, gibt es viel zu regeln. Es gilt, die Beerdigung zu organisieren, bestehende Verträge zu kündigen und Erbschaftsangelegenheiten zu klären. Doch was passiert eigentlich mit den Bankkonten der verstorbenen Person? Wie erhält die Erbengemeinschaft Zugriff darauf? Und was geschieht mit offenen Ratenkrediten sowie Baufinanzierungen und Immobilienkrediten im Todesfall? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen!

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Bankkonto im Todesfall – was gibt es zu regeln?

Ob Girokonto oder Sparkonto: Sofern die zu Tode gekommene Person alleiniger Inhaber des Bankkontos war, führt die Bank es als Nachlasskonto weiter. Noch zu Lebzeiten erteilte Lastschriften und Daueraufträge – beispielsweise die monatliche Mietzahlung – laufen daher unverändert weiter. Eine automatische Kontolöschung erfolgt in der Regel nicht. Deshalb müssen sich die Erben darum kümmern und im Todesfall das Konto auflösen.

Um unberechtigten Zugriff auf das Konto zu verhindern, nimmt die Bank vorsorglich eine Kontosperrung im Todesfall vor. Sofern es sich nicht um ein gemeinsames Konto handelt, haben Angehörige somit zunächst keinen Zugriff auf die Bankgeschäfte des Verstorbenen. Die Folge: Sie können das Bankkonto weder kündigen noch Überweisungen stoppen oder ausführen.

 

Wie bekomme ich im Todesfall Zugriff auf das Konto?

Um Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen zu erhalten, haben Angehörige zwei Möglichkeiten:

  1. Hinterbliebene besitzen eine Vollmacht oder Verfügungsberechtigung, die Ihnen den Zugriff auf das Konto des Verstorbenen gestattet.
  2. Die Angehörigen sind auch die Erben des Verstorbenen und können dies mit einem beglaubigten Testament, einem Erbvertrag oder einem Erbschein nachweisen.

Gut zu wissen: Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft), können diese nur gemeinsam über das Bankkonto verfügen.

 

Was passiert mit dem Konto von Eheleuten im Todesfall?

Ein Gemeinschaftskonto wandelt sich nicht in ein Nachlasskonto um. Als Mitkontoinhaber der verstorbenen Person können Sie bis zur Abwicklung des Nachlasses über das Konto verfügen. 

Kredit im Todesfall – wer haftet?

Im Todesfall erben Angehörige nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch die Schulden. Wenn noch ein laufender Ratenkredit besteht, müssen die Erben diesen Verpflichtungen nachkommen. Übersteigt die Schuldenlast das geerbte Vermögen, steht den Angehörigen jedoch eine Alternative offen: die Ausschlagung der Erbschaft.

 

Ausschlagung des Erbes

Für Angehörige, die Schulden erben würden, sieht das Erbrecht eine einfache Lösung vor: Sie können das Erbe ablehnen und damit ihre Haftung für die Schulden und Verbindlichkeiten der verstorbenen Person begrenzen. Die Kehrseite ist allerdings, dass sie damit auch auf eventuelle Vermögenswerte verzichten. Wichtig: Wer ein Erbe ablehnen möchte, muss innerhalb einer sechswöchigen Frist beim Nachlassgericht eine Verzichtserklärung abgeben! Wägen Sie deshalb nach dem Todesfall rechtzeitig ab, ob sich die Annahme des Erbes trotz vorhandener Schulden finanziell für Sie lohnt. Das kann insbesondere bei geerbten Immobilien häufig der Fall sein.

Gemeinsamer Kredit im Todesfall – Ehepartner weiterhin Schuldner

Sie haben den Kredit gemeinsam mit Ihrem verstorbenen Partner aufgenommen? Dann müssen Sie nach dessen Tod allein für die offenen Schulden aufkommen. Eine Erbausschlagung im eigentlichen Sinne ist hier nicht möglich.

Todes­fall – was ge­schieht mit der ge­erb­ten Im­mo­bilie?

Wenn Angehörige ein Haus erben, beginnt oft das große Grübeln: Soll ich die Immobilie behalten oder besser veräußern? Egal, ob Sie sich für den Verkauf oder die Übernahme der Immobilie entscheiden: Für das weitere Vorgehen spielt immer der aktuelle Wert der Immobilie eine Rolle. Im Falle einer Übernahme benötigen Erben den Wert für die steuerliche Behandlung oder auch für die Auszahlung weiterer Miterben. Im Verkaufsfall hilft Ihnen eine Immobilienbewertung dabei, den richtigen Preis anzusetzen.

In vielen Fällen ist auch das Darlehen zum Kauf bzw. Bau der Immobilie noch nicht vollständig zurückgezahlt. Wer das Erbe annimmt, verpflichtet sich daher automatisch, die entsprechende Schuld selbst zu begleichen. Eine Erbausschlagung kommt dennoch meist nicht infrage, da dies mit einem Verlust der Immobilie einhergehen würde. Somit stehen Ihnen als Erbe prinzipiell drei Möglichkeiten offen:

  1. Sie übernehmen die bestehende Baufinanzierung und kommen den Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nach. Die Immobilie geht somit in Ihren Besitz über.
  2. Sie entscheiden sich dafür, den offenen Kredit nach dem Todesfall sofort aus eigenen Mitteln vorzeitig abzulösen. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, den Darlehensvertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Dies ist abhängig von den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Die ausstehende Darlehenssumme müssen Sie dann vollständig an die Bank zurückzahlen. Unter Umständen kommt in diesem Fall aber eine Vorfälligkeitsentschädigung auf Sie zu.
  3. Sie entschließen sich zum Verkauf der Immobilie. In diesem Fall stehen die Chancen auf eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags gemäß § 490 Abs. 2 BGB gut. Auch in dieser Situation kann die Bank möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Ab­sicherung eines Im­mobilien­kredits für den Todes­fall

Text Hat der Verstorbene mit der Baufinanzierung gleichzeitig eine Restschuldversicherung abgeschlossen, sind die Erben zumndest für einen Teil abgesichert. Im Todesfall springt diese ein und übernimmt teilweise ausstehende Schulden. Die ausgezahlte Summe einer Risikolebensversicherung reicht ebenfalls oftmals aus, um die Restschulden einer Immobilie zu begleichen. Die Absicherung von Angehörigen ist daher ein wichtiger Punkt, den Sie schon beim Kauf einer Immobilie bedenken sollten.

Was es im Todesfall Ihres Angehörigen hinsichtlich der Bankgeschäfte und geerbten Immobilien zu beachten gibt, lesen Sie übersichtlich in unserer Checkliste.