Immobilien vererben: Was ist alles zu bedenken?

Haben Sie sich schon einmal darüber Ge­danken gemacht, was mit Ihrem Haus oder Ihrer Eigen­tums­wohnung nach Ihrem Tod ge­schehen soll? Die Nach­lass­planung gehört zu den sen­siblen Fragen, die viele vor sich her­schieben. Doch gerade, wenn es um Immo­bilien geht, ist eine stra­te­gische Zukunfts­vor­sorge ein Muss. Damit können Sie den Nach­lass nach Ihren Wün­schen ge­stalten – und unter Um­ständen ver­erben Sie Ihre Immo­bilie sogar steuerfrei. Wir haben alle Infor­ma­tionen für Sie zu­sammen­ge­stellt.

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Warum ist es sinnvoll, die Erbschaft einer Immobilie zu planen?

Ein wich­tiger Tipp vom Nach­lass­ex­per­ten: Um Ihr Ver­mögen samt Haus oder Eigen­tums­wohnung mög­lichst nach Ihrem Sinne zu ver­erben, kommt es auf eine klare Nach­lass­rege­lung an. Denn so viel ist sicher: Jede Familie muss sich früher oder später mit einer Erb­schaft aus­einan­der­set­zen. Falls Sie Ihre Hin­ter­lassen­schaft nicht zuvor selbst in die Hand ge­nommen haben, greift die ge­setzliche Erb­folge. Bei Wohn­eigen­tum sind fami­liäre Streitig­keiten damit oft­mals vor­pro­gram­miert. Aus diesem Grund em­pfiehlt es sich, bereits zu Leb­zeiten einige Dinge zu regeln.

Immobilie richtig vererben – Erbvertrag oder Testament?

Eine Ver­fügung von Todes wegen kommt für jeden in Be­tracht, der später einmal eine Immo­bilie ver­erben möchte – sprich: ein Testa­ment oder Erb­vertrag.

Wes­halb eine Nach­lass­rege­lung mög­licher­weise von Vorteil ist, dafür gibt es ver­schiedene Gründe:

  • Großes Ver­mögen – zum Bei­spiel eine Immo­bilie – ruft Be­gehr­lich­keiten hervor und wird damit regel­mäßig zum fami­liären Zank­apfel. Wenn Sie Ihr Erbe schrift­lich regeln, wahren Sie im Ideal­fall den Familien­frieden und schaffen klare Ver­hält­nisse.
  • Sie haben die Mög­lich­keit, Ihr Ver­mögen nach Ihren eigenen In­te­ressen (inner­halb des ge­setzlichen Rahmens) weiter­zu­geben und bei­spiels­weise einen Nach­kommen als Erben zu benennen oder Be­ding­ungen für die Hinter­lassen­schaft zu ver­ein­baren.
  • Nicht ehe­liche Lebens­partner haben im Todes­fall keiner­lei Ab­sicherung. Falls Sie mit Ihrem Partner nicht ver­heiratet sind, geht das Haus oder eine Eigen­tums­wohnung bei Ihrem Tod gemäß gesetz­licher Erb­folge an Ihre Nach­kommen über. Eine letzt­willige Ver­fügung bietet hier Abhilfe und sichert den Lebens­partner wirt­schaft­lich ab.

Jetzt aber kommt die eigent­lich interessante Frage: Wie kann ich mein Haus ver­erben? Oder aber meine Eigen­tums­wohnung? Das Testa­ment ist die einfach­ste und meist­verbreitete Form, um einen Nach­lass voraus­schauend zu regeln. Dieses Schrift­stück können Sie privat­schriftlich (eigen­händig) ver­fassen oder notariell beur­kunden lassen. Mit einem Testa­ment um­schiffen Sie praktisch die gesetz­liche Erbfolge – das heißt Sie legen selbst fest, wer sich über Ihre Immo­bilie freuen darf und wer dagegen nur den Pflicht­teil bekommt.

In manchen Situa­tionen ist es besser, einen Erb­vertrag auf­zu­setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine ein­seitige Willens­erklärung, vielmehr kommt hierbei ein zwei­seitiges Rechts­geschäft zustande. Etwas simpler erklärt: Durch einen Erb­vertrag treffen Sie mit einem oder mehreren Erben ver­bindliche Ver­ein­barungen. Bei­spiels­weise können Sie gemeinsam festlegen, dass Sie einander als Allein­erben einsetzen. Oft­mals geht es außerdem darum, die andere Person zu Pflege­leistungen zu verpflichten und ihr dafür im Gegen­zug eine Immo­bilie zu vererben. Es ist somit möglich, die Hinter­lassen­schaft an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Beim Erbvertrag ist die notarielle Form vor­geschrieben.

Tipp

Wenn Sie Ihre letzt­willige Ver­fügung unklar formu­lieren, Form­fehler machen oder Pflicht­teils­an­sprüche ver­letzten, ist das Testa­ment gegebenen­falls ungültig. Wenden Sie sich daher an eine rechts­kundige Vertrauens­person – beispiels­weise an einen Rechts­anwalt oder eine Rechts­an­wältin für Erbrecht.

Immobilien vererben ohne Notar

Ein Testa­ment ist auch dann gültig, wenn Sie es selbst hand­schriftlich gemäß der Form­vor­schriften auf­setzen und in einem Schließ­fach oder der­gleichen auf­be­wahren. Wobei ein notarielles Testament einige Plus­punkte mit sich bringt, wie etwa die besondere Beweis­kraft.

Um eine Immo­bilie zu vererben, benötigen Sie theore­tisch weder ein Testa­ment noch einen Erb­vertrag. Wenn Sie Ihren Nach­lass allerdings nicht selbst regeln, hängt es von der gesetz­lichen Erb­folge ab, wer die Immo­bilie bekommt – was even­tuell nicht Ihrem Willen entspricht.

Immobilie an nur einen Nachkommen vererben: Was ist zu beachten?

Familien sind nicht selten zer­stritten. Damit kann ver­ständ­licher­weise der Wunsch ein­her­gehen, zum Bei­spiel eine Person als Nach­kommen zu ent­erben und andere zu begünstigen. Schon ein einfaches Testa­ment oder ein Erb­vertrag eröffnet Ihnen diesen Spiel­raum: Durch eine gute Nach­lass­planung sorgen Sie für den Fall der Fälle vor – und ent­scheiden selbst, wem Ihr Immo­bilien­besitz zu­gute­kommt.

Wie Sie viel­leicht schon ver­muten, gibt es jedoch Ein­schränkungen: Die näch­sten An­gehörigen des Erb­lassers haben prinzi­piell Anspruch auf einen Pflicht­teil. Und dieser ent­spricht der Hälfte des gesetz­lichen Erb­anteils. Ein an­schauliches Beispiel erklärt diesen Sach­verhalt (wir nehmen hier nur zwei Kinder als Erben an):

Wenn Sie eine Immo­bilie vererben und eines Ihrer beiden Kinder als Allein­erben benennen, bekommt das andere, „enterbte“ Kind immerhin noch ein Viertel am Vermögen. Sprechen Sie daher mit einem juristischen Beistand, da sich ein Pflicht­teil nur unter be­stimmten Voraus­setzungen reduzieren oder komplett entziehen lässt.

Immobilien vererben und Steuern sparen

Denken Sie daran, dass auch das Finanz­amt mit­mischt. Wenn Sie Immo­bilien vererben, kommt die Erb­schaft­steuer ins Spiel. Da die Immo­bilien­preise in Deutsch­land stetig steigen, erhöht sich auch die Erb­schaft- und Schen­kung­steuer. Schon für das Jahr 2020 gab das Statis­tische Bundes­amt den Wert des ver­anlag­ten Grund­ver­mögens (bebaute und unbe­baute Grund­stücke) mit 32,6 Milli­arden Euro an – dies ent­spricht einem Anstieg von 22,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Immobilie steuerfrei vererben – geht das?

Eine Steuer­be­freiung lässt sich durch­aus rea­lisieren. Beispiels­weise können Sie eine selbst­genutzte Immo­bilie steuer­frei vererben, wenn der Hinter­bliebene weiter­hin im Haus oder in der Eigen­tums­wohnung wohnen bleibt. Weil das Steuer­recht kom­pliziert ist und be­stimmte Vor­aus­setzungen zu er­füllen sind, holen Sie sich bitte steuer­recht­liche Beratung.

Immobilie vererben – welche Freibeträge gibt es?

Nicht bei jeder ver­erbten Immo­bilie kommt auf die er­ben­den Personen auto­ma­tisch eine große finan­zielle Be­lastung zu. Dank Frei­be­trägen fällt die Erb­schaft­steuer je nach Ver­wandt­schafts­grad höher oder nied­riger aus. Für Ehe­gatten oder ein­getragene Lebens­partner (Steuer­klasse 1) be­läuft sich der all­gemeine Frei­betrag auf 500.000 Euro, bei Kindern sind es 400.000 Euro. Ge­schwister und ge­schiedene Ehe­partner (Steuerklasse 2) pro­fitieren immer­hin noch von 20.000 Euro Frei­betrag.