Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – was müssen Sie dazu wissen?

Ein Erbe oder eine Schenkung unter Lebenden ist generell steuerpflichtig. Dazu zählt neben einer Erbschaft auch ein Vermächtnis sowie geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Ebenso sind die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung oder eine Hinterbliebenenrente zu versteuern. Wie viel und ob Sie Erbschafsteuer oder Schenkungssteuer zahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Welche das sind und wie hoch die Steuerfreibeträge sind, erfahren Sie hier.

Unser Tipp

Online Marktpreiseinschätzung

Schen­kungs- und Erb­schaft­steuer – was wird be­steu­ert?

Wer eine Erbschaft antritt oder Vermögen als Geschenk annimmt, muss sich auch mit dem Thema Steuern beschäftigen. Steuerrechtlich gibt es zwischen einer Schenkung und einem Erbe erst einmal keinen wesentlichen Unterschied. Das hat einen einfachen Grund: Durch die ähnliche Besteuerung soll sichergestellt werden, dass sich die Erbschaftsteuer nicht einfach durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgehen lässt.

Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer zählt das komplette Vermögen: wie zum Beispiel ein geerbtes Haus, Bargeld, Schmuck, wertvolle Kunstgegenstände oder Firmen. Hinterbliebene und Beschenkte sind dazu verpflichtet, die Erbschaft beziehungsweise Schenkung dem zuständigen Finanzamt zu melden. Doch längst nicht jeder muss tatsächlich Steuern zahlen: Dank Freibeträgen bleiben viele Schenkungen und Erbschaften in Deutschland steuerfrei. Hierbei ist entscheidend, wie nah Sie mit dem Erblasser oder der Erblasserin beziehungsweise der schenkenden Person verwandt sind.

Steuerklassen bei Erbschaftsteuer und bei Schenkungsteuer

Wie viel Steuern im konkreten Fall zu zahlen sind, ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Vermögenswert des Erbes beziehungsweise des Geschenks. Daher werden Erben wie Erbinnen und Beschenkte in drei sogenannte Steuerklassen eingestuft.

Faustregel: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger die Steuerklasse – und damit auch der Steuersatz auf Erbschaften und Schenkungen.

Zur Steuerklasse I gehören:

  • der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen
  • eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder und deren Nachkommen – also Enkel, Enkelinnen und Urenkel sowie Urenkelinnen
  • Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (gilt nicht bei Schenkung!)

Zur Steuerklasse II zählen:

  • Eltern und Großeltern bei Schenkung
  • die Stiefeltern
  • Geschwister und deren Kinder, also Nichten und Neffen
  • Schwiegertochter/-sohn, Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten/-gattinnen und Lebenspartner/-innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Zur Steuerklasse III gehören:

  • alle übrigen Erben und Erbinnen (auch die entfernteren Verwandten, zum Beispiel Cousins, Cousinen, Großneffe, Großnichten, Urgroßeltern)

Wie hoch ist die Erb­schaft­steuer?

Erben wie Erbinnen und Beschenkte der Steuerklasse I profitieren zum einen von hohen Freibeträgen. Zum anderen fallen die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer in Deutschland in Steuerklasse I mit Sätzen zwischen 7 und 30 Prozent moderat aus. In Steuerklasse II werden maximal 43 Prozent und in Steuerklasse III bis zu 50 Prozent fällig. Allerdings betreffen die Spitzensteuersätze erst Erbschaften im zweistelligen Millionenbereich. Neben dem Verwandtschaftsverhältnis und der damit verbundenen Steuerklasse spielt der Wert des Erbes eine Rolle.

Beispiel: Sie haben ein Vermögen in Höhe von 1.000.000 Euro von Ihrem Vater geerbt. Als Kind gehören Sie der Steuerklasse I an. Bei einer Erbschaft über 600.000 Euro (bis unter 5 Mio. Euro) beträgt der Steuersatz 15 Prozent.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Erben und Beschenkte der Steuerklasse I profitieren zum einen von hohen Freibeträgen. Zum anderen fallen die Steuersätze in Steuerklasse I mit Sätzen zwischen 7 und 30 Prozent moderat aus. In Steuerklasse II werden maximal 43 Prozent und in Steuerklasse III bis zu 50 Prozent fällig. Allerdings betreffen die Spitzensteuersätze erst Erbschaften im zweistelligen Millionenbereich.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Persönlicher Freibetrag Erbe/Beschenkter
500.000 € Ehegatte, eingetragener Lebenspartner
400.000 € Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind
200.000 € Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkel
100.000 € Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)
20.000 € Personen der Steuerklasse II und III (also beispielsweise auch Eltern, Geschwister)

Erbschaften und Schenkungen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben steuerfrei. Geht der Betrag darüber hinaus, muss dieser je nach Steuerklasse mit dem jeweils gültigen Steuersatz versteuert werden.

Personen, die Erblasser unentgeltlich beziehungsweise ohne zureichende Bezahlung gepflegt haben, darf dieser zum Dank bis zu 20.000 Euro steuerfrei vererben oder schenken. Für Ehepartner sowie Ehepartnerinnen und Kinder des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin gelten zudem besondere Freibeträge für das selbst genutzte Eigenheim und den Hausrat.

Tipp

Neben den allgemeinen Freibeträgen können Sie gegebenenfalls einen Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge geltend machen. Für Ehepartner wie Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der Versorgungsbeitrag 256.000 Euro. Nehmen Sie daher in jedem Fall eine Steuerberatung in Anspruch, um Steuern zu sparen.

Besondere Freibeträge für Haus und Wohnung

Angehörigen der Steuerklasse I – also dem Ehepartner beziehungsweise der Ehepartnerin oder den Kindern – steht ein Freibetrag von 41.000 Euro für geerbte Hausratsgegenstände zu. Dazu zählen zum Beispiel die Wohnungseinrichtung, der Fernseher oder die Stereoanlage, Wäsche, Geschirr und Kleidungsstücke. Weitere 12.000 Euro Freibetrag können Sie für die weitere persönliche Habe des Erblassers oder Erblasserin in Anspruch nehmen, beispielsweise für den privaten Pkw oder persönlichen Schmuck. Jeder Erbe und jede Erbin der Steuerklasse II oder III erhält für Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro.
Achtung: Bargeld, Wertpapiere, Gold, Münzen oder Edelsteine zählen nicht zum Hausrat.

Die eigenen vier Wände erben Sie steuerfrei, es sei denn …

Das eigene Häuschen oder die Eigentumswohnung erbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin unabhängig vom Wert und von der Größe stets komplett steuerfrei. Einzige Auflage: Die Person muss sie zehn Jahre lang weiter selbst bewohnen und darf nicht verkaufen oder vermieten. Wer trotzdem früher auszieht, muss Erbschaftsteuer nachzahlen. Ausnahme: Der Erbe oder die Erbin muss ins Pflegeheim umziehen.

Für Kinder gilt: Sie erben Wohneigentum nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 Quadratmeter groß ist und zehn Jahre lang von ihnen selbst bewohnt wird. Geht die Wohnfläche über die genannten 200 Quadratmeter hinaus, gehört dieser Teil zum zu versteuernden Erbe. Für größere Objekte müssen Kinder also eventuell Erbschaftsteuer zahlen (abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro für Erben in Steuerklasse I).

Wann wird die Schenk­ungs- und Erb­schaft­steuer fäl­lig?

Erst einmal warten Sie auf Ihren Steuerbescheid.

Erbschaft- und Schenkungsteuer legal sparen

Achtung: Auch Menschen, die Erblassern viel bedeuten, können trotz des engen Verhältnisses in eine ungünstige Steuerklasse fallen. Dazu zählt insbesondere der nicht-eheliche Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der beste Freund und die beste Freundin oder auch Pflegekinder. Der allgemeine Freibetrag von Personen aus der Steuerklasse II und III liegt bei nur 20.000 Euro. Daher lohnt es sich gegebenenfalls, rechtzeitig strategische Gestaltungsspielräume (Heirat, Adoption, wiederholte Schenkungen zu Lebzeiten) zu nutzen.

Alles Angaben ohne Gewähr