Wer ein Vermögen erbt oder geschenkt bekommt, muss dies dem Finanzamt melden. Denn hierbei fällt die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer an. Als steuerpflichtiger „Erwerb von Todes wegen“ zählt übrigens nicht nur die Erbschaft selbst. Auch ein Vermächtnis und geltend gemachte Pflichtteilsansprüche gehören dazu. Ebenso müssen Sie die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung oder eine Hinterbliebenenrente als Bezugsberechtigter oder Bezugsberechtigte versteuern. Wie viel und ob Sie Steuern zahlen müssen, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Welche das sind und wie hoch die Steuerfreibeträge sind, erfahren Sie hier.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – was müssen Sie dazu wissen?
Steuerklassen bei Erbschaftsteuer und bei Schenkungsteuer
Wie viel Steuern im konkreten Fall zu zahlen sind, ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Vermögenswert des Erbes beziehungsweise des Geschenks. Daher werden Erben wie Erbinnen und Beschenkte in drei sogenannte Steuerklassen eingestuft.
Faustregel: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto niedriger die Steuerklasse – und damit auch der Steuersatz auf Erbschaften und Schenkungen.
Zur Steuerklasse I gehören:
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Lebenspartnerinnen
- eheliche und nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder und deren Nachkommen – also Enkel, Enkelinnen und Urenkel sowie Urenkelinnen
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (gilt nicht bei Schenkung!)
Zur Steuerklasse II zählen:
- Eltern und Großeltern bei Schenkung
- die Stiefeltern
- Geschwister und deren Kinder, also Nichten und Neffen
- Schwiegertochter/-sohn, Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatten/-gattinnen und Lebenspartner/-innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Zur Steuerklasse III gehören:
- alle übrigen Erben und Erbinnen (auch die entfernteren Verwandten, zum Beispiel Cousins, Cousinen, Großneffe, Großnichten, Urgroßeltern)
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Erben und Beschenkte der Steuerklasse I profitieren zum einen von hohen Freibeträgen. Zum anderen fallen die Steuersätze in Steuerklasse I mit Sätzen zwischen 7 und 30 Prozent moderat aus. In Steuerklasse II werden maximal 43 Prozent und in Steuerklasse III bis zu 50 Prozent fällig. Allerdings betreffen die Spitzensteuersätze erst Erbschaften im zweistelligen Millionenbereich.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Persönlicher Freibetrag | Erbe/Beschenkter |
---|---|
500.000 € | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner |
400.000 € | Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
200.000 € | Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkel |
100.000 € | Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) |
20.000 € | Personen der Steuerklasse II und III (also beispielsweise auch Eltern, Geschwister) |
Erbschaften und Schenkungen bis zur Höhe des Freibetrags bleiben steuerfrei. Geht der Betrag darüber hinaus, muss dieser je nach Steuerklasse mit dem jeweils gültigen Steuersatz versteuert werden.
Personen, die Erblasser unentgeltlich beziehungsweise ohne zureichende Bezahlung gepflegt haben, darf dieser zum Dank bis zu 20.000 Euro steuerfrei vererben oder schenken. Für Ehepartner sowie Ehepartnerinnen und Kinder des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin gelten zudem besondere Freibeträge für das selbst genutzte Eigenheim und den Hausrat.
Besondere Freibeträge für Haus und Wohnung
Angehörigen der Steuerklasse I – also dem Ehepartner beziehungsweise der Ehepartnerin oder den Kindern – steht ein Freibetrag von 41.000 Euro für geerbte Hausratsgegenstände zu. Dazu zählen zum Beispiel die Wohnungseinrichtung, der Fernseher oder die Stereoanlage, Wäsche, Geschirr und Kleidungsstücke. Weitere 12.000 Euro Freibetrag können Sie für die weitere persönliche Habe des Erblassers oder Erblasserin in Anspruch nehmen, beispielsweise für den privaten Pkw oder persönlichen Schmuck. Jeder Erbe und jede Erbin der Steuerklasse II oder III erhält für Hausrat sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro.
Achtung: Bargeld, Wertpapiere, Gold, Münzen oder Edelsteine zählen nicht zum Hausrat.
Die eigenen vier Wände erben Sie steuerfrei, es sei denn …
Das eigene Häuschen oder die Eigentumswohnung erbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin unabhängig vom Wert und von der Größe stets komplett steuerfrei. Einzige Auflage: Die Person muss sie zehn Jahre lang weiter selbst bewohnen und darf nicht verkaufen oder vermieten. Wer trotzdem früher auszieht, muss Erbschaftsteuer nachzahlen. Ausnahme: Der Erbe oder die Erbin muss ins Pflegeheim umziehen.
Für Kinder gilt: Sie erben Wohneigentum nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie maximal 200 Quadratmeter groß ist und zehn Jahre lang von ihnen selbst bewohnt wird. Geht die Wohnfläche über die genannten 200 Quadratmeter hinaus, gehört dieser Teil zum zu versteuernden Erbe. Für größere Objekte müssen Kinder also eventuell Erbschaftsteuer zahlen (abzüglich des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro für Erben in Steuerklasse I).
Erbschaft- und Schenkungsteuer legal sparen
Achtung: Auch Menschen, die Erblassern viel bedeuten, können trotz des engen Verhältnisses in eine ungünstige Steuerklasse fallen. Dazu zählt insbesondere der nicht-eheliche Lebenspartner oder die Lebenspartnerin, der beste Freund und die beste Freundin oder auch Pflegekinder. Der allgemeine Freibetrag von Personen aus der Steuerklasse II und III liegt bei nur 20.000 Euro. Daher lohnt es sich gegebenenfalls, rechtzeitig strategische Gestaltungsspielräume (Heirat, Adoption, wiederholte Schenkungen zu Lebzeiten) zu nutzen.
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