Todesfall – was Partnern und Kindern nun zusteht

Der Tod eines nahen Verwandten ist eine große emotionale Belastung. Finanzielle Engpässe können noch hinzukommen und die Situation für die Hinterbliebenen zusätzlich erschweren. Zahlte der Verstorbene in die gesetzliche Rentenversicherung ein oder war er Beamter, kann die sogenannte Hinterbliebenenversorgung zumindest zum Teil etwas Luft verschaffen. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema.

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Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung?

Grundsätzlich hat ein Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gehören seine Kinder oder Enkelkinder zu den Begünstigten. Existieren diese Personen nicht, können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auch Eltern, Großeltern, Geschwister und deren Kinder Ansprüche geltend machen.

Welche Bestandteile gehören zur gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung?

Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung umfasst die Witwen-/Witwerrente, die Waisenrente und die Überbrückungszahlung während des Sterbevierteljahrs. War der Verstorbene Beamter, wird Letzteres durch das Sterbegeld ersetzt.

Wo muss die Hinterbliebenenversorgung beantragt werden?

Angehörige sollten sich möglichst schnell mit der jeweiligen Rentenversicherung des Verstorbenen in Verbindung setzen – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen gesetzlichen, privaten, betrieblichen oder öffentlichen Träger handelt. Um möglichst rasch alle Formalitäten erledigen zu können, ist auf jeden Fall die Sterbeurkunde vorzulegen.

Was ist ein Erbschein und wo kann ich diesen beantragen?

Mit einem Erbschein können Sie belegen, dass Sie in der Nachlasssache generell erbberechtigt sind. Auf dem Dokument wird auch vermerkt, wie groß der Erbanteil ist und ob das Erbe bestimmten Beschränkungen unterliegt. Sie benötigen das Dokument u. a., wenn Sie sich bei Banken, Versicherungen oder Behörden als Erbe ausweisen müssen – vor allem, wenn Immobilien Teil der Erbmasse sind.

Ein Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt, sondern muss beim Nachlassgericht, beim Testamentsvollstrecker, beim Nachlassinsolvenzverwalter oder bei einem Notar beantragt werden. Die Ausstellung ist mit Kosten verbunden, die sich nach dem Gesamtwert des Nachlasses richten. Achtung: Wer einen Erbschein beantragt, signalisiert damit automatisch, dass er das Erbe antritt und nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernimmt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Wird die aktuelle Rente noch ausgezahlt?

Laufende Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung werden bis zum Ende Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist, an die Erben ausgezahlt. Das Gleiche gilt für Bezüge aus der Hinterbliebenenversorgung von Beamten.

Was ist mit der Überbrückungszahlung im Sterbevierteljahr gemeint?

In den ersten drei Monaten, die nach dem Sterbemonat folgen, erhält der Lebenspartner die volle Rente, die dem Verstorbenen aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hätte – die Überbrückungszahlung für das Sterbevierteljahr. Das Besondere daran: Das Einkommen der Witwe/des Witwers wird nicht angerechnet. Allerdings wird das Geld nur ausgezahlt, wenn der Verstorbene zuvor mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat.

Kann man kurzfristig einen Vorschuss auf die Überbrückungszahlung erhalten?

Ja, das geht. Hierfür können die Lebenspartner in den ersten 30 Tagen nach dem Tod beim Renten-Service der Deutschen Post – wichtig: nicht beim Rentenversicherungsträger – den Vorschuss beantragen. Entsprechende Formulare liegen auch in den Postfilialen aus. Bequemer geht es über das Internet. Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, sollte auf jeden Fall seinen Personalausweis und die Sterbeurkunde des Partners bereithalten.

Steht dem hinterbliebenen Ehe-/Lebenspartner eine Rente zu?

Ja, er oder sie hat Anspruch auf eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente. Diese wird nach Ablauf des Sterbevierteljahres ausgezahlt, wenn

  • der verstorbene Ehe-/Lebenspartner mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat oder er bereits eine Rente/Pension bezogen hat. Diese Mindestversicherungszeit kann vorzeitig erfüllt sein, zum Beispiel wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls eintritt.
  • die Partner bis zum Eintritt des Todesfalls verheiratet waren beziehungsweise eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Geschiedene Ehen, aufgelöste Partnerschaften, Verlobungen oder das Zusammenleben ohne Trauschein berechtigen nicht zum Bezug der Witwen-/Witwerrente.

 

Wer bekommt die sogenannte große Witwen-/Witwerrente und wie viel wird gezahlt?

Bei der großen Witwen-/Witwerrente erhält der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner zeitlich unbegrenzt 55 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch dazu erfüllt sein:

  1. Der Hinterbliebene ist zum Beispiel bei einem Todesfall im Jahr 2022 mindestens 45 Jahre und elf Monate alt – diese Altersgrenze steigt bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 47 Jahre an, oder er gilt als erwerbsgemindert, oder er wird seit dem 31.12.2000 als berufs- oder erwerbsunfähig eingestuft.
  2. Er erzieht ein eigenes Kind beziehungsweise das Kind des Verstorbenen, das noch nicht 18 Jahre alt ist.

Es gilt jedoch: Verstirbt der Partner vor dem 65. Geburtstag, werden die monatlichen Leistungen gekürzt. Zwischen dem 62. und 65. Geburtstag werden 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 65. Geburtstag abgezogen. Beginnen die Zahlungen vor dem 62. Geburtstag des Verstorbenen, beläuft sich der Abschlag auf 10,8 Prozent.

 

Was ist die kleine Witwen-/Witwerrente?

Erfüllt der Hinterbliebene weder die Altersgrenze, noch ist er erwerbsgemindert und erzieht er kein minderjähriges Kind, hat er lediglich Anspruch auf die kleine Variante. Diese beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte, und wird für maximal zwei Jahre gezahlt. Auch hier gilt: Stirbt der Partner vor dem 65. Geburtstag, müssen Abschläge hingenommen werden.
Übrigens: Wer die kleine Witwen-/Witwerrente bezieht und plötzlich erwerbsunfähig wird, kann auf Antrag nun die große Variante beziehen.

 

Wird das Einkommen des Hinterbliebenen auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet?

Ja, wenn das Nettoeinkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Zum Einkommen zählen neben dem Arbeitslohn auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Nicht angerechnet werden dagegen sogenannte bedarfsorientierte Leistungen wie etwa die Erwerbsminderungsrente, die Sozialhilfe oder Einnahmen aus einer Altersvorsorge, die staatlich gefördert wurde (etwa: Riester-Rente).
Der Freibetrag hängt vom sogenannten Rentenwert ab und wird somit bei jeder Rentenerhöhung angepasst. Derzeit liegt der Rentenwert bei 33,05 Euro (neue Bundesländer: 31,89 Euro). Der Freibetrag beläuft sich auf das 26,4-fache des Rentenwerts, also auf 872,52 Euro (West) beziehungsweise 841,90 Euro (Ost). Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hätte, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts.
Übersteigt nun das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent der Differenz auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet. Ändert sich die Höhe des Einkommens, wird dies grundsätzlich erst vom 1. Juli eines Jahres an berücksichtigt. Reduziert sich das Einkommen des Hinterbliebenen jedoch um zehn Prozent oder sogar mehr, wirkt sich die Veränderung schon früher aus – vorausgesetzt, der Rentenversicherungsträger wurde darüber informiert.

Angaben ohne Gewähr

 

Für wen gilt das alte Hinterbliebenenrecht und was bedeutet dies in puncto Witwen-/Witwerrente?

Für Ehen beziehungsweise Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, und wenn ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt noch das alte Hinterbliebenenrecht. In diesen Fällen erhöht sich die große Witwen-/Witwerrente auf 60 Prozent. Die kleine Variante wird dann unbefristet gezahlt.

Wo wird die Witwen-/Witwerrente beantragt?

Hinterbliebene müssen sich an den Rentenversicherungsträger des Verstorbenen oder an das Versicherungsamt ihrer Gemeinde wenden.

Gibt es die Witwen-/Witwerrente auch für Geschiedene?

Ja, allerdings nur unter diversen Voraussetzungen. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Die Ehe muss vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein und
  • der Hinterbliebene darf bis zum Todeszeitpunkt nicht wieder geheiratet haben und
  • der Hinterbliebene hat im letzten Jahr vor dem Tod noch vom früheren Partner Unterhalt erhalten beziehungsweise einen Unterhaltsanspruch gehabt.

Ob geschiedene Partner finanzielle Ansprüche haben und wenn ja, in welcher Höhe, ist recht kompliziert zu berechnen und muss im Einzelfall geklärt werden.

Was passiert, wenn der Hinterbliebene noch einmal heiratet?

Wer heiratet oder erneut eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, hat keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der Witwen-/Witwerrente. Die Zahlungen enden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem geheiratet wird. Allerdings kann eine sogenannte Rentenabfindung als Starthilfe für den neuen Lebensabschnitt beantragt werden: Sie wird auf einen formlosen Antrag hin einmalig gezahlt und beläuft sich auf das 24-fache der Witwen-/Witwerrente, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschnitt gezahlt wurde.

Bekommen auch Geschiedene mit Kindern eine Rente, wenn der Ex-Partner stirbt?

Ja, die sogenannte Erziehungsrente gilt als Ersatz für nun wegfallende Unterhaltszahlungen. Die Beträge werden allerdings aus der Versicherung des überlebenden Partners gezahlt. Dieser muss also während der Mindestwartezeit von fünf Jahren in die Rentenkasse eingezahlt haben. Zudem gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente an Geschiedene. Werden alle diese Bedingungen erfüllt, entspricht die Erziehungsrente in ihrer Höhe der Rente, die der Betroffene wegen einer vollen Erwerbsminderung erhalten hätte.

Bekommen auch die Partner von verstorbenen Beamten eine Witwen-/Witwerrente?

Nein, sie erhalten sogenanntes Witwen-/Witwergeld. Dieses beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts – vorausgesetzt, die Ehe bestand am Todestag mindestens ein Jahr. Hinzu kommt noch ein Kinderzuschlag für den Nachwuchs.
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und ist ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, wird allerdings 60 Prozent des Ruhegehalts ausgezahlt. In diesem Fall entfällt der Kinderzuschlag. Zudem gilt: Ist der überlebende Ehegatte 20 Jahre jünger als der Verstorbene und hat das Paar keine Kinder, wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt. Bei einer erneuten Heirat/eingetragenen Lebenspartnerschaft entfallen die Zahlungen ebenfalls – auch hier wird eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbeitrags des Witwen-/Witwergelds gezahlt.

Gibt es besondere Regelungen für Beamte, die nach dem 65. Geburtstag heiraten?

Ja, um reine Versorgungsehen nicht zu begünstigen, existiert hier eine Sonderregelung für Beamte: Wurde die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Regelaltersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr, ab 1964 und jünger: 67 Jahre) erreicht, erhält der Hinterbliebene lediglich einen Unterhaltsbeitrag. Dieser ist in der Höhe vergleichbar mit der gesetzlichen Witwen-/Witwerrente.

Welche finanziellen Zahlungen sind mit der Waisenrente verbunden?

Halbwaisen erhalten zehn Prozent und Vollwaisen 20 Prozent der Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat beziehungsweise bekommen hätte, wenn er zu seinem Todeszeitpunkt gesetzliche Rente bezogen hätte. Es gilt auch hier die Voraussetzung: Der Verstorbene muss zuvor mindestens fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Wie hoch fällt die Waisenrente aus, wenn der Verstorbene in seinem Arbeitsleben Beamter war?

Kinder von verstorbenen Beamten erhalten 12 Prozent (Halbwaisen) beziehungsweise 20 Prozent (Vollwaisen) des monatlichen Ruhegehalts. Bekommt der noch lebende Elternteil kein Witwen-/Witwergeld, wird auch an Halbwaisen 20 Prozent ausgezahlt.

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Unabhängig davon, ob der Verstorbene Beamter war oder in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, gilt: Waisenrente steht leiblichen und adoptierten Kindern zu, wenn sie minderjährig sind oder sich noch in der Ausbildung befinden. Darüber hinaus haben auch Pflege- und Stiefkinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, Ansprüche. Antrag auf Zahlung einer Waisenrente können auch Geschwister und Enkel des Verstorbenen stellen – vorausgesetzt, sie lebten mit ihm unter einem Dach und waren auf seine finanzielle Hilfe angewiesen. Die Zahlungen enden in allen Fällen spätestens mit dem vollendeten 27. Lebensjahr.

Verringert sich die Waisenrente, wenn der Nachwuchs Geld verdient?

Seit 1. Juli 2015 wird eigenes Einkommen nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.

Wo muss die Waisenrente beantragt werden?

Auch hier müssen sich die Angehörigen an den Rentenversicherungsträger des Verstorbenen wenden.

Wird auch noch Sterbegeld ausgezahlt?

Seit 2004 erhalten die Hinterbliebenen von gesetzlich Rentenversicherten kein Sterbegeld mehr – dafür erhalten sie nun die Zahlungen während des sogenannten Sterbevierteljahrs. Um die Bestattungskosten zu begleichen, können sie zudem auf eine private Sterbegeldversicherung, die zuvor abgeschlossen wurde, zurückgreifen. Eventuell sieht auch die betriebliche Altersversorgung, in die der Verstorbene zuvor eingezahlt hat, einen Zuschuss vor.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verstorbene im Arbeitsleben einen Beamtenstatus innehatte: In diesen Fällen erhalten die Hinterbliebenen noch immer Sterbegeld. Für sie entfallen jedoch die Zahlungen während des Sterbevierteljahres. Das Sterbegeld umfasst das Doppelte der monatlichen Dienstbezüge beziehungsweise der monatlichen Pension des Verstorbenen.

Welche Ansprüche haben Hinterbliebene aus einer betrieblichen Altersversorgung?

Hier hilft nur ein Blick in das Kleingedruckte der Versicherungspolice weiter. Die meisten betrieblichen Altersversorgungen sehen eine Absicherung der Hinterbliebenen – dies sind meist der Partner oder die leiblichen/adoptierten Kinder – vor. Je nach Vereinbarung können ihnen bei einem Todesfall vor Rentenantritt folgende Leistungen zustehen:

  • Auszahlung der bisher geleisteten Beiträge
  • Auszahlung des bisher gebildeten Kapitals
  • Zahlung einer Hinterbliebenenrente
  • Zahlung eines Sterbegelds

Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, läuft die Rente in der Regel bis zum Ende einer vertraglich zugesicherten Garantiezeit weiter und wird an die Erben ausgezahlt. Das Gleiche gilt für ein Sterbegeld, sofern dessen Auszahlung Bestandteil der Police ist.

Tipp

Wer Witwen-/Witwerrente, Waisenrente oder eine Erziehungsrente beantragen will, findet die notwendigen Formulare und die dazugehörigen Erläuterungen im Internet auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung zum kostenlosen Download.