Für wen lohnt sich Ren­ten­split­ting?

  • Rentensplitting bietet Paaren die Möglichkeit, gemeinsam erworbene Rentenansprüche fairer zu verteilen. Das kann vor allem dann interessant sein, wenn ein Partner deutlich geringere eigene Ansprüche aufgebaut hat.
  • Ob sich das Modell für Sie lohnt, hängt von der persönlichen Lebenssituation und den rechtlichen Voraussetzungen ab.
  • Hier lesen Sie, wie Rentensplitting funktioniert, was im Todesfall gilt und worauf Paare achten sollten.

Tipp

Zurich PflegeRente / PflegeKonto

Rentensplitting – was ist das?

Seit Anfang 2002 können Eheleute zwischen einer Hinterbliebenenrente und der Variante des Rentensplittings in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Für Letzteres gelten folgende Regelungen:

  • Bereits zu Lebzeiten bestimmen die Ehepartner, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig auf Ehemann und Ehefrau verteilt werden.
  • Der Ehepartner mit dem höheren Rentenanspruch tritt dem anderen die Hälfte der Differenz ab.

Wann dürfen Paare das Rentensplitting nutzen?

Um von der Aufteilung der Entgeltpunkte profitieren zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Ehe wurde nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen.
  • Besteht die Ehe bereits länger, müssen beide Eheleute nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.
  • Beide Partner haben jeweils mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlich relevanten Zeiten zurückgelegt.
  • Bei einem Partner besteht erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente, der andere hat die Regelaltersgrenze erreicht.
  • Für ein Splitting nach dem Ableben eines Partners gelten besondere Vorgaben.
  • Die gleichen Regeln gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen.

Welche Zeiten beim Rentensplitting zählen

Wichtig zu wissen: Beim Rentensplitting werden nur die Entgeltpunkte aus der Splittingzeit geteilt. Diese entspricht der Ehezeit. Sie beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung. Die Splittingzeit endet mit Ablauf des Monats, in dem ein Partner erstmals eine Vollrente wegen Alters erhält oder die Regelaltersgrenze erreicht.

Nicht einbezogen werden Rentenansprüche, die bereits vor der Eheschließung entstanden sind. Gleiches gilt für Ansprüche, die nach dem Ende der Splittingzeit hinzukommen.

Ein Rentensplitting kann grundsätzlich nicht ein Partner allein beantragen. Beide Ehepartner müssen zustimmen. Eine Ausnahme gilt beim Rentensplitting nach dem Tod eines Partners.

So funktioniert das Splitting

Anteil Altersrente Ehemann Ehefrau
Altersrente (Voll) 42 Entgeltpunkte 30 Entgeltpunkte
Anteil in der Splittingzeit 32 Entgeltpunkte 24 Entgeltpunkte
Differenz 8 Entgeltpunkte in der Splittingzeit Ausgleich: 4 Entgeltpunkte Abschlag i.H.v. 4 Entgeltpunkten 28 Entgeltpunkte i.d. Splittingzeit 38 Entgeltpunkte insgesamt Zuschlag i.H.v. 4 Entgeltpunkten 28 Entgeltpunkte i.d. Splittingzeit 34 Entgeltpunkte insgesamt

Wenn sowohl Ehemann als auch Ehefrau eine Vollrente beziehen und pünktlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze (Zugangsfaktor 1,0) in den Ruhestand gehen, ergibt sich folgende Situation:

Grundlage Altersvollrente vor Rentensplitting nach Rentensplitting
Ehemann 42 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Ehefrau 30 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Gesamt 72 Entgeltpunkte 72 Entgeltpunkte

Die Tabelle zeigt, wenn beide Ehepartner ihre Renten ohne Abschläge beziehen, wirkt sich die Aufteilung der Entgeltpunkte nicht auf die Höhe der Gesamtversorgung aus.

Das kann sich deutlich ändern, wenn einer der Partner verstirbt. Nach dem Ableben es Ehemannes stellt sich die Situation so dar:

Ehefrau ohne Rentensplitting mit Rentensplitting
Grundlage Altersvollrente der Ehefrau 30 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Anspruch auf große Witwenrente Ja 23,1 Entgeltpunkte (42 Entgeltpunkte X 0,55 = 23,1 Entgeltpunkte) Nein
Grundlage Gesamtversorgung 53,1 Entgeltpunkte 34 Entgeltpunkte
Einkommensanrechnung Ja Nein

Hier zeigt sich, dass die hinterbliebene Ehefrau ohne Splitting trotz Anrechnung von Einkommen eine höhere Rente erzielt. Wäre dagegen eine baldige erneute Heirat geplant oder kann die Witwenrente wegen hoher eigener Einkünfte nicht ausgezahlt werden, ist das Splitting der Witwenrente überlegen. Wenn die Ehefrau zuerst verstirbt und Ihren Mann hinterlässt, sieht es so aus:

Ehemann ohne Rentensplitting mit Rentensplitting
Grundlage Altersvollrente des Ehemannes 42 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Anspruch auf große Witwerrente Ja 16,5 Entgeltpunkte (30 Entgeltpunkte X 0,55 = 16,5 Entgeltpunkte) Nein
Grundlage Gesamtversorgung 58,5 Entgeltpunkte 38 Entgeltpunkte
Einkommensanrechnung Ja Nein

Für den Ehemann ist die Hinterbliebenenrente in jedem Fall vorteilhaft. Auch bei Anrechnung eigener Einkünfte oder bei einer erneuten Heirat ist er ohne Splitting besser versorgt. Wieder anders ist die Situation, wenn einer der Partner vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht und Abschläge hinnehmen muss. In diesem Beispiel geht die Ehefrau drei Jahre früher in den Ruhestand.

Grundlage Altersvollrente vor Rentensplitting nach Rentensplitting
Ehemann 42 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 42 38 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 1,0 = 38
Ehefrau 30 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 26,76 34 Entgeltpunkte X Zugangsfaktor 0,892 = 30,328
Grundlage Gesamtversorgung 68,76 Entgeltpunkte 68,328 Entgeltpunkte

Das Beispiel zeigt, dass die Gesamtversorgung des Paares nach dem Rentensplitting niedriger ausfällt, weil die Ehefrau zwar vom Rentensplitting profitiert aber diese Vorteile durch die Abschläge teilweise wieder verliert. Bei einem früheren Renteneintritt ist das Splitting dann empfehlenswert, wenn der Partner, der durch die Austeilung der Entgeltpunkte sein Rentenkonto auffüllen kann, auch den höheren Zugangsfaktor hat.

Beispiel

Anna und Max Muster interessieren sich für die Variante des Rentensplittings. Anna Muster hat weniger verdient als Ihr Mann und Kinder erzogen. Sie hat während der Splittingzeit 10 Entgeltpunkte auf ihrem Rentenkonto angesammelt. Mit dem Rentenwert (Stand 2025) von 40,79 Euro erhält sie für diese Entgeltpunkte eine Altersrente von 407,90 Euro monatlich. Max Muster hat in seinem während der Splittingzeit 30 Entgeltpunkte gesammelt. Seine Altersrente für diese Punkte beträgt 1.223,70 Euro pro Monat. Durch die Aufteilung gibt Herr Muster 10 Entgeltpunkte an seine Frau ab, beide haben nun 20 Punkte auf dem Rentenkonto. Das entspricht einer Altersrente von 815,80 Euro pro Monat und pro Person.

Für wen ist das Rentensplitting interessant? 

Splitting kann sich vor allem für den Partner mit den geringeren eigenen Rentenansprüchen lohnen. Zwar entfällt nach der Aufteilung der Anspruch auf eine spätere Witwen- oder Witwerrente. Dafür entstehen eigene Rentenansprüche, die dauerhaft bestehen bleiben und nicht durch Scheidung oder eine neue Ehe wegfallen.

Tipp

Nicht nur bei der gesetzlichen Rente können Sie Ihren Ehepartner absichern. Eine Hinterbliebenenrente ist auch in der privaten Rentenversicherung und bei der staatlich geförderten Altersvorsorge eine Möglichkeit.

Renten­splitting bei Tod eines Partners

Auch nach dem Tod eines Partners kann sich der überlebende Partner noch für ein Rentensplitting entscheiden. Diese Möglichkeit kommt vor allem in Betracht, wenn ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Eheleute nicht infrage kam. Dabei sollten Sie wissen: Die Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Ihre Witwen- oder Witwerrente.

Wichtige Voraus­setzungen

  • Der überlebende Partner kann das Rentensplitting allein erklären, sofern die Voraussetzungen zu Lebzeiten des Partners noch nicht vorlagen.
  • Die Erklärung müssen Sie spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach dem Todesmonat abgeben. Danach ist ein Rentensplitting ausgeschlossen.
  • Die erforderlichen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten müssen in diesem Fall nur beim überlebenden Partner vorliegen. Für die Prüfung lassen sich Zeiten bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners in bestimmtem Umfang hinzurechnen.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen für das Rentensplitting bleiben bestehen: Die Ehe muss nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sein. Falls die Ehe vorher bestand, müssen beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sein.

Darauf kommt es bei der Ent­scheidung an

  • Der überlebende Partner kann zunächst eine Witwen- oder Witwerrente beziehen und in dieser Zeit prüfen, ob ein Rentensplitting die bessere Option ist.
  • Sobald das Rentensplitting verbindlich durchgeführt ist, entfällt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
  • Das Rentensplitting kann sich lohnen, wenn dadurch die eigene Altersrente dauerhaft steigt. Anders als eine Hinterbliebenenrente fällt dieser Vorteil später auch nicht durch Wiederheirat weg und unterliegt nicht der Einkommensanrechnung wie eine Witwen- oder Witwerrente.

Fazit zum Renten­splitting im Todes­fall

Nach dem Tod eines Partners bleibt Rentensplitting als Möglichkeit offen – aber nur für kurze Zeit und nur unter bestimmten Voraussetzungen. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob das Splitting oder eine Witwen- bzw. Witwerrente langfristig für Sie die bessere Lösung ist.

Tipp

Lassen Sie sich zur Erziehungsrente beraten. Nach einem Rentensplitting kann unter Umständen ein Anspruch auf Erziehungsrente entstehen.

Renten­splitting bei einge­tragener Lebens­partner­schaft und gleich­geschlecht­licher Ehe

Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend mit Ehen gleichgestellt. Das gilt auch für das Rentensplitting. Eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepaare können die in der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche unter bestimmten Voraussetzungen partnerschaftlich teilen.

Für das Rentensplitting gelten dabei im Grundsatz dieselben Regeln wie für Ehepaare. Unterschiede gibt es vor allem bei den Begriffen und dem Beginn der Splittingzeit:

  • Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zählt anstelle der Eheschließung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
  • Haben Sie Ihre Lebenspartnerschaft später in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgewandelt, bleibt für das Rentensplitting der ursprüngliche Beginn der Lebenspartnerschaft maßgeblich.
  • Auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen gelten damit grundsätzlich dieselben rentenrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie bei anderen Ehepaaren.

Egal, ob Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind – beim Rentensplitting kommt es insbesondere darauf an, wann die Partnerschaft rechtlich begonnen hat und ob Sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.