- Schenkungen sind quasi eine Art „vorgezogenes Erbe“, bei denen aber auch die Freibeträge der Steuer beachtet werden müssen.
- Mittels Schenkungen lassen sich Streit und Missverständnisse vermeiden und evtl. Verwandten in bestimmten Lebensphasen helfen.
- Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Schenkung – Übertragung zu Lebzeiten
Das 1 x 1 der Schenkung
Nach § 516 BGB liegt eine Schenkung vor, wenn der Beschenkte aus dem Vermögen des Schenkers bereichert wird. Dies kann ohne Vertrag stattfinden, allerdings empfiehlt es sich bei Gegenständen mit höherem Wert (bspw. einem Auto oder einer Luxusuhr), die Schenkung schriftlich festzuhalten. Besprechen Sie dies bei Fragen am besten direkt mit einem Anwalt. Bei Schenkungen von Immobilien ist zudem ein Notartermin Pflicht – schließlich muss das Grundbuch geändert werden.
Es ist möglich, eine Schenkung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. So kann ein größerer Geldbetrag an einen Enkel geschenkt werden – unter der Bedingung, dass das Geld für ein Studium oder eine Ausbildung eingesetzt wird. Falls die Schenkung zu einem anderen Zweck genutzt wird, kann der Schenker eine Rückgängigmachung in die Wege leiten.
Schenkung rückgängig machen
Wenn Sie sich zum Schenken statt Erben entscheiden, bedenken Sie eines: Was weg ist, ist weg! Es klingt profan, sollte aber berücksichtigt werden. Eine Schenkung ist unwiderruflich rechtswirksam gültig, auch wenn sich Ihr persönliches Verhältnis zum Beschenkten verschlechtert haben sollte. Streit kommt in den besten Familien vor und eine Rückforderung von Vermögenswerten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Darunter fallen unter anderem:
- Grober Undank
- Privatinsolvenz
- Pflegebedürftigkeit
- Nichtvollzug einer Auflage
- Scheidung
Informieren Sie sich vor einer Schenkung genau, in welchen Fällen diese rückgängig gemacht werden kann und welche Fristen berücksichtigt werden müssen. Denn der Zeitraum der Schenkung ist maßgeblich dafür, ob diese in einem bestimmten Grund rückgängig gemacht werden kann.
Es kommt immer wieder vor, dass Zuwendungen im Nachhinein bereut werden: z. B., wenn der Beschenkte das Vermögen wegen Insolvenz an Gläubiger weitergibt oder der beschenkte Sohn vorzeitig stirbt und von der ungeliebten Schwiegertochter beerbt wird.
Der Zeitpunkt der Schenkung ist entscheidend
Wer durch Schenkungen zu Lebzeiten spätere Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben reduzieren möchte, muss das Vermögen ebenfalls rechtzeitig übertragen. Denn Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden der Erbmasse anteilig wieder hinzugerechnet. Dabei gilt: Schenkungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Erbfall werden dem Nachlasswert in voller Höhe wieder zugeschlagen. Der Anteil verringert sich jedes Jahr um ein Zehntel. Liegt die Schenkung also mehr als zehn Jahre zurück, wird diese nicht mehr angerechnet.
Tipp
Informieren Sie sich im Vorfeld zu den Freibeträgen bei einer Schenkung. Diese dürfen übrigens alle zehn Jahre genutzt werden, bei einem Erbe nur ein einziges Mal.