Der Pflichtteil beim Erbe

Wer sich mit den engsten Angehörigen überworfen hat, darf sie per Testament enterben. Auch Kinder oder Ehepartner können von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es keiner besonderen Begründung. Allerdings gehen die Erben erster Ordnung (also Kinder oder Ehepartner) auch im Falle der Enterbung nicht leer aus. Unabhängig von den per Testament getroffenen Verfügungen steht ihnen der sogenannte Pflichtteil zu, den sie von den Erben einfordern können.

So berechnet sich der Pflichtteil beim Erbe

Um Ihren Pflichtteil des Erbes zu berechnen, ist zunächst der Wert des kompletten Nachlasses zu ermitteln. Daraus ergibt sich der gesetzliche Erbteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil beim Erbe ist stets ein reiner Geldanspruch. Der Berechtigte kann nicht verlangen, dass ihm stattdessen ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass (zum Beispiel ein Viertel der Immobilie, das Aktiendepot, ein bestimmtes Schmuckstück) übereignet wird.

Pflichtteil beim Erbe: Schenkungen können mit einfließen

Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall werden bei der Berechnung des Pflichtteils nach bestimmten Regeln angerechnet. Es bestehen also kaum Chancen für den Erblasser, ein „schwarzes Schaf“ um den Pflichtteil beim Erbe zu bringen, indem er schon zu Lebzeiten sein Vermögen freigiebig an Dritte verschenkt. Umgekehrt muss sich der Pflichtteilsberechtigte selbst Zuwendungen, die er zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen.

Berechnungsbeispiel – Pflichtteil beim Erbe fürs Kind

Ein Witwer hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Sein Vermögen besteht aus:

  • dem Eigenheim im Wert von 350.000 Euro
  • einem zwei Jahre alten Auto (20.000 Euro)
  • und einem Bankguthaben (30.000 Euro)

Da sich Vater und Tochter schon früh zerstritten haben, setzt er per Testament seinen Sohn zum Alleinerben ein. Kurz vor seinem Tod schenkt der Vater seiner Tochter dennoch 80.000 Euro zum Kauf einer Eigentumswohnung. Die Schenkung soll später auf den Anteil des Kindes angerechnet werden. Nach dem Tod des Vatersfordert die Tochter ihren Pflichtteil des Erbes.

  • Wert des Nachlasses: 480.000 Euro (400.000 Euro Nachlass plus 80.000 Schenkung)
  • Gesetzlicher Erbteil Tochter: 50 Prozent = 240.000 Euro
  • Pflichtteilsanspruch Tochter: 240.000 Euro abzüglich 80.000 Euro Schenkung = 160.000 Euro davon 50 Prozent = 80.000 Euro (Hälfte des gesetzlichen Erbteils)
  • Ergebnis: Der Sohn muss 80.000 Euro an seine Schwester ausbezahlen