Das neue Hei­zungs­ge­setz – wis­sen, was jetzt gilt

Der politische Streit über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat Deutschland intensiv beschäftigt. Vor allem die Regeln zum Einbau neuer Heizungen („Heizungsgesetz“) wurden kontrovers diskutiert. Schließlich ist viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Regelungen:

Unser Tipp

Passenden Modernisierungskredit finden

Was das neue Hei­zungs­ge­setz jetzt vor­schreibt

Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war im vergangenen Jahr unter Immobilienbesitzern sowie potenziellen Hauskäufern eines der besonders heiß diskutierten Themen. Am 1. Januar 2024 ist das auch kurz Heizungsgesetz genannte Regelwerk in Kraft getreten. Es soll schrittweise den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen vorantreiben – in Deutschland werden aktuell noch rund drei Viertel der Heizungen mit klimaschädlichem Öl oder Erdgas befeuert. Spätestens 2045 soll die Nutzungsmöglichkeit fossiler Energieträger im Gebäudebereich enden. Dann sollen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Gesetz.

Muss eine alte Hei­zung aus­ge­tauscht wer­den?

Nein – bis auf eine Ausnahme: Sie müssen einen mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperatur- oder Standardkessel, der also nicht mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgestattet ist, auch weiterhin spätestens 30 Jahre nach dem Einbau (siehe Typenschild) stilllegen – es sei denn, Sie bewohnen Ihr Haus schon länger als seit Februar 2002. Für alle anderen Heizkessel gilt: Sie dürfen bis zum Jahr 2045 weiterbetrieben werden – auch im Falle eines Defekts, wenn dieser ohne den kompletten Austausch des Kessels repariert werden kann.

Die de­fek­te Öl- oder Gas­heizung kann nicht mehr re­pa­riert wer­den

Wenn Sie Ihre Erdgas- oder Ölheizung akut austauschen müssen, dürfen Sie seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich nur noch eine neue Heizung installieren lassen, die zu mindestens 65 Prozent auf der Nutzung erneuerbarer Energien basiert. Gas- und Ölheizungen sind also weiterhin zulässig – aber nur wenn sie als Hybridlösungen, zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, oder aber mit „grünen“ Gasen (beispielsweise Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden.

Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen bzw. Übergangsfristen. Diese hängen davon ab, ob die Kommune, in der Sie leben, bereits eine sogenannte Wärmeplanung erstellt hat. Darin müssen die Kommunen festlegen, in welchen Wohn- und Gewerbegebieten sie in Zukunft einen Anschluss an ein klimafreundliches Fernwärmenetz oder ein wasserstofffähiges Gasnetz zur Verfügung stellen werden. Bis zum 30. Juni 2026 sollen per Gesetz alle Großstädte ab 100.000 Einwohnern eine entsprechende Planung vorlegen, ab Mitte 2028 dann auch kleinere Gemeinden. Hintergrund: Stellt Ihre Kommune ein entsprechendes Netz zur Verfügung, können Sie sich darüber mit Nah- oder Fernwärme versorgen lassen bzw. in einem dafür geeigneten Heizkessel statt Öl oder Erdgas klimaschonend erzeugten Wasserstoff als Brennstoff verwenden.

Die Heizung ist kaputt ist, aber eine Wärmeplanung in der Gemeinde liegt nicht vor

Wenn Sie eine neue Heizung benötigen und noch keine Wärmeplanung Ihrer Kommune vorliegt, dürfen Sie eine rein fossil betriebene Heizung neu einbauen lassen und nutzen – sofern diese dafür vorbereitet ist, ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff zu nutzen. Zudem ist vor dem Einbau eine Beratung Pflicht, die Sie auf negative Auswirkungen wie steigende CO2-Steuern hinweisen soll. Sie muss von einer „fachkundigen Person“ durchgeführt werden, etwa einer Energieberaterin bzw. einem Energieberater oder einer Installateurin bzw. einem Installateur.

Ausnahme von der Ausnahme: Wird in Ihrer Kommune auf Grundlage eines Wärmeplans ein Gebiet schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet ausgewiesen, so ist im Falle der Heizungserneuerung der Anschluss an das Wärmenetz oder der Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für Sie bereits dann verbindlich.

Gut zu wissen

Übergangsweise können Sie auch eine gebrauchte Gasheizung oder Mietgasheizung einbauen lassen. In Härtefällen, zum Beispiel aufgrund von „Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen“, können Sie von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden.

Was gilt für Hei­zungen in Neu­bau­ten?

In Neubauten, die in Neubaugebieten entstehen und für die der Bauantrag nach dem 1. Januar 2024 gestellt wurde bzw. wird, dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Alternativ müssen sie an ein Wärmenetz angeschlossen sein. Für Neubauten, die außerhalb von Neubaugebieten oder in Baulücken errichtet werden, gibt es Ausnahmen: Für sie greifen dieselben Regeln wie für Bestandsgebäude.

Welche Förder­mittel gibt es für den Hei­zungs­tausch?

Alle Privatpersonen, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen können für den Heizungstausch eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten beantragen – gegebenenfalls zuzüglich eines Effizienzbonus von 5 Prozent für Wärmepumpen oder eines pauschalen Zuschlags von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseheizungen.

Für Eigentümer selbst genutzter Immobilien gibt es ergänzende Förderungen, etwa einen Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch noch funktionstüchtiger fossiler Heizungen. Dieser verringert sich nach dem 31. Dezember 2028 alle zwei Jahre um 3 Prozent, also erstmals ab dem 1. Januar 2029. Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr können darüber hinaus beim Heizungstausch von einem Bonus von 30 Prozent profitieren. Maximal sind 70 Prozent Förderung möglich.

Die förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Darüber hinaus gibt es für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr ein zinsvergünstigtes Kreditangebot für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Details der Förderung erfahren Sie bei der KfW Bankengruppe.

Tipp

Auf der Seite des Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen findet sich alles wichtige rund ums Thema Gebäudeenergiegesetz (GEG). Einen kurzen Überblick bildet die Video-Reihe "Heizen mit erneuerbaren Energien. Kurz erklärt."

Heizungs­gesetz – kurz und knapp zu­sammen­gefasst

Hierbei handelt es sich nur um einen Wegweiser. Lassen Sie sich individuell beraten. 

Neu­bau in einem Neu­bau­gebiet; Bau­antrag noch nicht ge­stellt

Grundsätzlich gilt: Heizung muss mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gibt allerdings auch Übergangsfristen, wenn zukünftigt ein Anschluss an eine Wärmenetz geplant ist.  Die Pflicht gilt für alle Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird.

Neubau – außer­halb eines Neu­bau­ge­biets; Bau­an­trag noch nicht gestellt

Hier wird zunächst nach der Größe der Stadt oder Gemeinde unterschieden:

Stadt oder Gemeinde kleiner 100.000 Einwohner: Grundsätzlich gilt: ein Umstieg auf eine moderne und energieeffiziente Anlage ist immer sinnvoll.

  • Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor und der Bauantrag wird zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 gestellt, darf noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas eingebaut werden. Ab 2029 muss dann ein steigender Anteil an Biomethanenergie oder grünen oder blauen Wasserstoff genutzt werden. 
  • Liegt ein kommunaler Wärmeplan vor, dann ist der Einbau von Heizungen mit einer Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energie verbindlich.

Stadt oder Gemeinde größer 100.000 Einwohner: Grundsätzlich gilt: ein Umstieg auf eine moderne und energieeffiziente Anlage ist immer sinnvoll.

  • Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor und der Bauantrag wird zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026 gestellt, darf noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas eingebaut werden. Ab 2029 muss dann ein steigender Anteil an Biomethanenergie oder grünen oder blauen Wasserstoff genutzt werden. 
  • Wurde allerdings vor dem 30. Juni 2026 eine Entscheidung über ein Wärme- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet geschlossen, dann gilt die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien. 
  • Wird ein Bauantrag nach dem 30. Juni 2026 gestellen, dann muss die neu eingebaute Heizung grundsätzlich mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Bestandsbauten

Bei den Bestandsbauten, ist das Alter der aktuellen Heizung entscheidend. 

Heizung ist älter als 30 Jahre: 

  • Hier besteht eine grundsätzliche Austauschpflicht. 
  • Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor und der Bauantrag wird zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 gestellt, darf noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas eingebaut werden. Ab 2029 muss dann ein steigender Anteil an Biomethanenergie oder grünen oder blauen Wasserstoff genutzt werden. Liegt ein kommunaler Wärmeplan vor, dann ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie verbindlich.

Heizung ist jünger als 30 Jahre: 

  • Die aktuelle Heizung muss nicht ausgetauscht werden und Reparaturen können durchgeführt werden. 
  • Einbau einer neuen Heizung nach dem 1. Januar 2024: Liegt noch kein kommunaler Wärmeplan vor und der Bauantrag wird zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 gestellt, darf noch eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas eingebaut werden. Ab 2029 muss dann ein steigender Anteil an Biomethanenergie oder grünen oder blauen Wasserstoff genutzt werden. Liegt ein kommunaler Wärmeplan vor, dann ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie verbindlich.

Schon gewusst

Ziehen Sie für den Heizungstausch auf jeden Fall Experten zurate – etwa eine Energieberaterin oder einen Energieberater Ihrer Verbraucherzentrale oder aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes.