Ge­nehm­igung für ein Garten­haus?

  • Viele träumen von einem Holzhäuschen im Garten – ob als Sommerdomizil, Homeoffice oder Abstellraum.
  • Bevor Sie mit dem ersten Spatenstich beginnen, sollten Sie unbedingt mit der zuständigen Behörde sprechen. Vielerorts brauchen Sie keine Baugenehmigung für ein Gartenhaus oder einen Geräteschuppen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Wann aus einem Schuppen ein genehmigungspflichtiges Gebäude wird, regelt jedes Bundesland anders. Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihr Projekt richtig angehen.

Tipp

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Geräte­schup­pen oder Garten­haus bauen: Ge­nehmigung er­forder­lich?

Wenn Sie ein Gartenhaus oder einen Geräteschuppen errichten möchten, sind verschiedene Dinge zu berücksichtigen – wie etwa die Wahl der Materialien, das Fundament und der ideale Standort. Doch fast noch wichtiger sind die baurechtlichen Regelungen. Hierbei müssen Sie eine Reihe an Bestimmungen beachten, darunter:

  • die jeweilige Landesbauordnung (LBO) Ihres Bundeslandes
  • das allgemein gültige Baugesetzbuch (BauGB)
  • die kommunalen Satzungen
  • den Bebauungsplan Ihres Wohnortes
  • das Bürgerliche Gesetzbuch, insofern nachbarschaftsrechtliche Fragen aufkommen
  • das Bundeskleingartengesetz (BKleingG), wenn es sich um eine Kleingarten- oder Schrebergartenkolonie handelt

Selbst innerhalb einer Stadt können die einzelnen Stadtbezirke noch einmal eigene Regeln festlegen. Aus diesem Grund lautet der wichtigste Tipp: Kontaktieren Sie Ihr zuständiges Bauamt und lassen Sie sich aufschlüsseln, was erlaubt ist und in welchem Fall Sie für das Gartenhaus oder den Geräteschuppen eine Baugenehmigung einholen müssen.

Tipp

Selbst wenn Sie ein Gartenhaus bauen und eine Genehmigung nicht erforderlich ist, sind möglicherweise weitere Aspekte zu berücksichtigen (z. B. Mindestabstände zur Grundstücksgrenze). Welche örtliche Stelle Ihnen dazu Auskunft geben kann, erfahren Sie über den Behördenfinder Deutschland.

Was gilt in meinem Bundes­land?

Erster Anhaltspunkt bei Ihrer Recherche ist die Landesbauordnung Ihres Bundeslandes. Darin steht geschrieben, welche Geräteschuppen und Gartenhäuser Sie genehmigungsfrei errichten dürfen. In der Juristensprache nennt sich das auch „verfahrensfreies Vorhaben“ – es ist für den Bau also kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Schauen Sie hier in der Tabelle nach und wenden Sie sich dann mit Ihren Fragen an die jeweilige Baubehörde:

Bundesland Geräteschuppen / Gartenhaus genehmigungsfrei, wenn:
Wo nachzulesen?
Baden-Württemberg
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätte bis max. 40 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten
  • Gartenhäuser in Gartenhausgebieten
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
§ 50 LBO
Bayern
  • Gebäude mit Brutto-Rauminhalt bis max. 75 m³
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
Art. 57 BayBO
Berlin
  • eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von max. 10 m²
  • Gartenlauben bis max. 24 m² Grundfläche in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
§ 61 BauOBln
Brandenburg
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit max. 75 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Wochenendhäuser mit max. 50 m² Grundfläche und 4 m Höhe in Wochenendhausgebieten bzw. auf -plätzen
  • Gartenlauben bis 24 m² in Dauerkleingartenanlagen
§61 BbgBO
Bremen
  • eingeschossige Gebäude bis max. 10 m² Bruttogrundfläche
  • Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche und 4 Meter Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten
  • Gartenlauben und bis zu 6 m² große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten, sofern max. 24 m² Grundfläche unter Anrechnung des überdachten Freisitzes nicht überschritten werden
§ 65 BremLBO
Hamburg
  • eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je Hauptgebäude
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen bis 24 m² Grundfläche
  • Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten
§ 60 HBauO
Hessen
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
  • Lauben in Kleingartenanlagen
§ 63 HBO
Mecklenburg-Vorpommern
  • eingeschossige Gebäude mit Brutto-Grundfläche bis max. 10 m²
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf Campingplätzen
§ 61 LBauO M-V
Niedersachsen
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Gartenlauben in einer Kleingartenanlage
§ 60 NBau O
Nordrhein-Westfalen
  • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätte
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen (nicht zu Dauerwohnzwecken)
§ 62 BauO NRW
Rheinland-Pfalz
  • Gebäude bis zu 50 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten
  • Kleinwochenendhäuser auf Camping- und Wochenendplätzen
  • Gartenlauben in Dauerkleingärten
§ 62 LBauO
Saarland
  • eingeschossige Gebäude bis max. 75 m³ Brutto-Rauminhalt
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
§ 61 LBO
Sachsen
  • Gebäude mit Brutto-Rauminhalt bis max. 75 m³
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
§ 61 SächsBO
Sachsen-Anhalt
  • eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m²
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
§ 60 BauO LSA
Schleswig-Holstein
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten, bis zu einem Brutto-Rauminhalt von max. 30 m³
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Campinghäuser
§ 63 LBO
Thüringen
  • eingeschossige Gebäude mit Grundfläche bis max. 10 m²
  • Gartenlauben in Kleingartenanlagen
  • Wochenendhäuser mit Brutto-Grundfläche bis max. 40 m² und Firsthöhe von bis zu 4 m in Wochenendhausgebieten
§ 60 ThürBO

Quelle: Internetrecherche; Angaben ohne Gewähr

Hinweis

Hinweis: In den Bauordnungen der Länder ist oftmals die Rede vom Außenbereich – hier ist für alle Bauvorhaben eine Genehmigung notwendig oder es sind abweichende Vorschriften zu beachten. In den Außenbereich fallen alle Grundstücke, für die kein qualifizierter Bebauungsplan gilt bzw. die nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind.

Tipps für die Vor­be­reitung

Bei der Planung eines Gartenhauses oder eines Geräteschuppens kommt es auf drei wesentliche Fragen an:

  • Wie groß soll Ihr Gebäude sein? Die Landesbauordnungen legen hierzu konkret fest, in welchen Fällen Sie keine Baugenehmigung für ein Gartenhaus (verfahrensfreie Vorhaben) benötigen.
  • Wo auf dem Grundstück soll das Gartenhaus errichtet werden? Aus Platzgründen erscheint ein Standort direkt an der Grundstücksgrenze praktisch. Dieser ist jedoch nicht immer zulässig, z. B. bei Gebäuden mit einer mittleren Wandhöhe über drei Metern.
  • Wie möchten Sie die Gartenlaube nutzen? Ein Gartenhaus sollte in erster Linie als Abstellraum dienen und ist nicht für Wohnzwecke vorgesehen. Viele Landesbauordnungen schreiben daher explizit vor, dass nur Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten genehmigungsfrei sind.

Wichtig: Falls Sie für Ihr Gartenhaus oder den Geräteschuppen eine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie zunächst den Antrag und warten Sie die Entscheidung ab. Beginnen Sie erst mit der Bebauung Ihres Grundstücks, wenn Sie die Baugenehmigung in den Händen halten. Die Kosten für einen Bauantrag belaufen sich auf rund 0,5 Prozent der Bausumme. Die Behörden berechnen allerdings meist eine Mindestgebühr.

Tipp

Sie sind sich nicht sicher, ob es sich um ein genehmigungsfreies Bauprojekt handelt? Bei der zuständigen Baubehörde vor Ort können Sie sich beraten lassen und ggf. auch eine Bauvoranfrage stellen.

Garten­haus selbst bauen oder Fertig­satz kaufen?

Ein Eigenbau bietet Ihnen den größten gestalterischen Spielraum – innerhalb der baurechtlichen Vorgaben. Im Internet finden Sie als Anregung fertige Baupläne, die Ihnen das Vorhaben erleichtern. Noch einfacher und zeitsparender gelingt das DIY-Projekt mit einem Bausatz. Doch auch hierfür benötigen Sie das richtige Werkzeug. Darüber hinaus ist das Fundament gut zu planen, um stabile Verhältnisse abhängig vom Baugrund zu schaffen.

Falls Sie weder handwerklich motiviert, sind noch die Zeit haben, hilft Ihnen eine Fachfirma weiter. Viele Anbieter kennen sich im örtlichen Baurecht aus und unterstützen Sie bei den Behördengängen.