- Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und löst das Gebäudeenergiegesetzt (GEG) aus 2023 ab.
- Die frühere 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt. Dadurch haben Sie als Eigentümer wieder mehr Spielraum bei der Wahl der Heiztechnik.
- Öl- und Gasheizungen bleiben möglich, müssen aber künftig Vorgaben zu erneuerbaren Brennstoffen erfüllen. Hier erfahren Sie, was jetzt gilt, welche Fristen wichtig sind und worauf es bei der Förderung ankommt.
Heizungsgesetz 2026 – was ist neu?
Was ändert sich beim Heizungsgesetz?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gelten seit Ende Juli 2026 neue Regeln für den Heizungstausch. Die frühere Pflicht, neue Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt. Damit können Eigentümer wieder stärker abwägen, welche Heiztechnik zu ihrem Wohngebäude passt und sich langfristig rechnet.
Gleichzeitig bleibt der Umstieg auf eine klimafreundlichere Wärmeversorgung gesetzlich verankert. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gelten deshalb ab 2029 stufenweise steigende Vorgaben zum Anteil erneuerbarer Brennstoffe.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Mehr Auswahl bei der Heiztechnik: Neben Wärmepumpen kommen weiterhin moderne Gas- und Ölheizungen infrage.
- Bio-Treppe beachten: Wenn Sie künftig mit fossilen Brennstoffen heizen, müssen Sie nach festen Stufen steigende Bio-Anteile einplanen.
- Förderung neu prüfen: Staatliche Zuschüsse gibt es weiterhin, die Bedingungen haben sich jedoch zum Teil geändert.
- Vermietete Immobilien: Hier gelten zusätzliche Regeln, damit höhere Betriebskosten nicht einseitig zulasten der Mieter gehen.
Muss eine bestehende Heizung ausgetauscht werden?
Nein. Das Heizungsgesetz schreibt nicht vor, dass Sie eine funktionierende Heizungsanlage austauschen müssen. Die neuen Regeln sind vor allem relevant, wenn Sie eine Heizung neu einbauen oder ersetzen möchten. Dann greifen je nach Heiztechnik die aktuellen Vorgaben – etwa die Bio-Treppe für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.
Was gilt jetzt für Öl- und Gasheizungen?
Öl- und Gasheizungen sind weiterhin erlaubt. Ganz ohne Vorgaben ist die Entscheidung aber nicht: Für neue Heizungen, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, gelten ab 2029 steigende Mindestanteile erneuerbarer Brennstoffe. Diese Staffelung ist auch als Bio-Treppe bekannt.
Bio-Treppe
Die Bio-Treppe ist ein Stufenmodell: Ab 2029 muss ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren oder biogenen Quellen stammen. Die Mindestanteile für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen steigen in vier Schritten:
- ab 1. Januar 2029: mindestens 10 Prozent
- ab 1. Januar 2030: mindestens 15 Prozent
- ab 1. Januar 2035: mindestens 30 Prozent
- ab 1. Januar 2040: mindestens 60 Prozent
Für Ihre Planung bedeutet das: Neben dem Anschaffungspreis für eine neue Heizung zählen auch die künftigen Brennstoffanteile, mögliche Preisentwicklungen und die Verfügbarkeit erneuerbarer Brennstoffe. Vergleichen Sie deshalb verschiedene Heizsysteme nicht nur nach dem Kaufpreis, sondern auch nach den langfristigen Betriebskosten.
Hinweis: Die Details zur Grüngas- und Grünheizölquote ab 2028 stehen noch nicht vollständig fest. Bis zum 1. Dezember 2026 soll dazu ein gesondertes Gesetz folgen. Außerdem sieht das GModG für 2030 eine Evaluierung zentraler Vorgaben vor. Dabei geht es darum, ob die Regelungen weiterhin zu den Klimaschutzzielen passen.
Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch?
Wenn Sie eine neue Heizung planen, sollten Sie die Förderung frühzeitig prüfen. Seit dem 21. Juli 2026 gelten angepasste Bedingungen für die BEG-Heizungsförderung. Die Änderungen betreffen unter anderem Förderhöchstbeträge, den Einkommensbonus und weitere Bonusregelungen. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt vom jeweiligen Programm, vom Gebäude und von den anerkannten förderfähigen Kosten ab.
Förderung für Privatpersonen
- Private Eigentümer können im KfW-Programm 458 einen Zuschuss beantragen.
- Diese Förderung gilt für den Kauf und Einbau einer effizienten Heizungsanlage oder für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
- Je nach Voraussetzungen liegt der Zuschuss derzeit zwischen 30 und 80 Prozent der förderfähigen Kosten.
- Förderfähig sind z. B. Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen. Außerdem können Fachplanung, Baubegleitung, bestimmte Umfeldmaßnahmen sowie provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt dazugehören.
Förderung für Unternehmen und Kommunen
- Für Unternehmen, juristische Personen und Contractoren steht das KfW-Programm 459 für Wohngebäude zur Verfügung.
- Für Nichtwohngebäude von Unternehmen kommt außerdem das KfW-Programm 522 infrage.
- Kommunen nutzen das KfW-Programm 422 für Wohn- und Nichtwohngebäude.
- In diesen Programmen beläuft sich der Zuschuss derzeit auf 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Auch hier hängen die Details vom jeweiligen Gebäude, der Maßnahme und den anerkannten Kosten ab.
Tipp
Prüfen Sie frühzeitig die aktuellen KfW-Vorgaben. Für den Antrag brauchen Sie einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit passender Bedingung zur Förderzusage. Hier finden Sie einen aktuellen Überblick zur Heizungsförderung bei der KfW.
Was gilt bei vermieteten Immobilien?
Bei vermieteten Immobilien kommen zusätzliche Regelungen hinzu. Entscheiden Sie sich als Vermieter beim Heizungstausch für eine fossile Heizung, können bestimmte Mehrkosten nicht vollständig auf die Mieter übertragen werden. Das soll vor überhöhten Betriebskosten schützen.
Für Vermieter gibt es außerdem eine Härtefallregelung bei der CO2-Kostenaufteilung. Die Details können je nach Gebäude, Heiztechnik und Mietverhältnis unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es sinnvoll, die Vorgaben vor dem Heizungstausch fachlich prüfen zu lassen.
Tipp
Das neue Heizungsgesetz gibt Ihnen mehr Spielraum beim Heizungstausch. Klären Sie daher frühzeitig, welche Technik zu Ihrem Gebäude passt, welche Regeln für Gas- und Ölheizungen gelten und ob Sie eine Förderung nutzen können.