- Der Widerruf beim Online-Kauf soll für Verbraucher künftig noch einfacher werden: Spätestens ab 19. Juni 2026 müssen Unternehmen einen Widerrufsbutton in ihre Website einbinden.
- Die neue Pflicht zum Widerrufsbutton betrifft elektronische Verträge für Waren, digitale Produkte, Abonnements und Finanzdienstleistungen.
- Diese Widerrufspflichten sollten Sie kennen: Informieren Sie sich hier, was das 14-tägige Widerrufsrecht besagt, welche Ausnahmen gelten und wie Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform gestalten.
Widerrufspflicht & Widerrufsbutton – das ist neu ab 2026
Gesetzliche Widerrufspflicht
Das Hemd ist zu eng geschnitten, die Bettwäsche hat die falsche Größe, das E-Book trifft nicht den Geschmack – wer online etwas einkauft, kann die Bestellung bei Nichtgefallen in der Regel wieder zurückgeben. Denn bei so genannten Fernabsatzverträgen gilt im Gegensatz zum Einkauf im Geschäft eine EU-weite Widerrufspflicht. Doch auch bei online abgeschlossenen Verträgen gibt es ein paar Ausnahmen.
Widerrufspflicht für Waren
Kaufen Verbraucher vor Ort im stationären Handel ein und möchten die Ware später zurückgeben, können sie nur auf die Kulanz des Anbieters hoffen. Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucher dagegen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Im Fernabsatz können Verträge etwa über das Internet oder telefonisch zustande kommen. Konkret geht es hierbei um B2C-Verträge. B2C steht für Business-to-Consumer und bezeichnet Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatkunden.
Die Widerrufspflicht im Fernabsatz dient dem Verbraucherschutz. So ist es beim Online-Shopping beispielsweise nicht möglich, Waren vorher anzufassen oder Kleidung anzuprobieren. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge gleicht Nachteile wie diese aus. Die rechtlichen Vorschriften besagen:
- Verbraucher dürfen einen Online-Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dazu genügt eine formlose Widerrufserklärung. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer. Voraussetzung hierfür ist, dass der Händler den Kunden vor Vertragsabschluss entsprechend darüber informiert hat. Bei mangelhafter Ware muss der Händler die Versandkosten übernehmen.
- Bestimmte Waren können allerdings von der Widerrufspflicht ausgenommen sein. Dazu gehören kundenspezifisch angefertigte Produkte, geöffnete Computersoftware und schnell verderbliche Waren wie etwa Lebensmittel.
Eine gültige Widerrufsbelehrung ist ein Muss! Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt hier Muster für die Widerrufsbelehrung zum Download bereit.
Widerrufspflicht für digitale Inhalte und Dienstleistungen
Auch bei digitalen Produkten wie Videospielen, Musik, E-Books, Apps und Streaming-Diensten müssen sich Anbieter an die gesetzliche Widerrufspflicht halten. Da digitale Inhalte und Dienstleistungen etwas andere Eigenschaften haben, gelten spezielle Voraussetzungen:
- Beim Kauf digitaler Produkte haben Verbraucher ebenfalls ein 14-tägiges Widerrufsrecht.
- Anbieter können ihre Widerrufspflicht einschränken. Hierfür müssen sie die Zustimmung des Käufers einholen, dass mit der Vertragserfüllung die Widerrufsfrist endet. Wichtig ist zudem, dass der Verkäufer diesen Hinweis und die Bestätigung des Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) übermittelt. Das Widerrufsrecht erlischt dann, sobald der Download beginnt oder die Dienstleistung erbracht wurde.
- Wenn Verbraucher nicht mit Geld bezahlen und stattdessen ihre Daten zur Verfügung stellen, kann das Widerrufsrecht früher erlöschen. Deshalb ist in der Regel kein Widerruf möglich, sobald der Verbraucher den Download startet bzw. die Dienstleistung erhält.
Widerrufsbutton ab 2026
Um die Verbraucherrechte weiter zu stärken, haben Europäisches Parlament und Rat der EU einen Widerrufsbutton beschlossen. Diese Neuerung ist Teil der Richtlinie (EU) 2023/2673, die Verbraucherschutzregeln für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen festlegt. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun die Aufgabe, die neuen Vorschriften zum Widerrufsbutton in das eigene nationale Recht zu integrieren.
In Deutschland existiert bereits ein Gesetzesentwurf für den § 356a BGB. Diese Regelung schreibt einen elektronischen Widerrufsbutton vor: Einerseits gilt dies für Fernabsatzverträge von Finanzdienstleistungen und andererseits für Fernabsatzverträge über andere Produkte und Dienstleistungen. Damit soll Verbrauchern künftig ein Widerrufsbutton für alle Verträge zur Verfügung stehen – sofern diese dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegen.
Widerrufsbutton: Richtlinie im Unternehmen umsetzen
Egal, ob Sie einen Onlineshop betreiben, einen Streaming-Dienst anbieten oder Finanzdienstleistungen über das Internet vertreiben: Ab dem 19. Juni 2026 müssen Sie Ihren Kunden einen elektronischen Widerrufbutton auf der Website bereitstellen. Dafür haben wir einige Tipps für die technische Umsetzung zusammengestellt:
Tipp 1: Sichtbarkeit
- Die Widerrufsfunktion muss gut erkennbar auf der Website platziert sein.
- Kennzeichnen Sie den Widerrufsbutton durch „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende Bezeichnung.
Tipp 2: Zweistufige Lösung
- Der Widerruf erfolgt zweistufig: Durch Klick auf Button 1 ruft der Kunde eine Eingabeseite auf, in der sich relevante Angaben wie Name und Bestellnummer eintragen lassen. Mit dem Button 2 kann der Verbraucher den Widerruf abschicken und erhält daraufhin automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail, die das Datum und die Uhrzeit der Widerrufserklärung enthält.
- Der Button sollte direkt zur Widerrufsfunktion führen und darf z. B. nicht die Nutzung einer separaten App erfordern.
Tipp 3: Datenschutz beachten
- Die Widerrufsfunktion darf laut DSGVO-Prinzip nur die notwendigen Informationen abfragen.
- Wenn sich der Kunde auf der Website eingeloggt hat, sollte daher keine erneute Datenabfrage erfolgen. Bei Gast-Bestellungen im Onlineshop kann z. B. die Eingabe der Bestellnummer ausreichend sein.
- Denken Sie auch daran, die Datenschutzerklärung Ihrer Website anzupassen.
Tipp 4: Fristwahrung technisch sicherstellen
- Ein Widerruf ist in den meisten Fällen nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich.
- Dementsprechend empfiehlt es sich, einen Zeitstempel zu setzen, um den vom Kunden eingeleiteten Widerruf zu dokumentieren.
- Der Button sollte außerdem nur bei widerrufbaren Verträgen angezeigt werden. Andernfalls kann beispielsweise der Hinweis „Kein Widerruf“ sinnvoll sein.
Tipp 5: Widerrufsbelehrung aktualisieren
- Machen Sie in Ihrer Widerrufsbelehrung deutlich, dass der Widerruf online möglich ist und wo Kunden diese Funktion finden können.
- Darüber hinaus sollten dieser Passus in der Bestellbestätigung und in anderen Templates aufgeführt sein.
Wen betrifft die Pflicht zum Widerrufsbutton?
Einfach erklärt: Ein Widerrufsbutton ist für alle Unternehmen verpflichtend, die Verträge mit privaten Verbrauchern online abschließen. Typischerweise geht es dabei um Online-Käufe, Streaming, Tickets, Abonnements sowie Sparkonten und weitere Finanzdienstleistungen per Online-Strecke. Reine B2B-Geschäfte (von Firma zu Firma) fallen nicht unter die Neuregelung, da hier keine gesetzliche Widerrufspflicht greift. Bei Verträgen ohne gesetzliches Widerrufsrecht, wie etwa Sonderanfertigungen, ist kein Button erforderlich.