13.05.2020

Homeoffice steuerlich absetzen? So geht’s!

Küchentisch statt Großraumbüro – die Corona-Krise hat den Arbeitsalltag vieler auf den Kopf gestellt. In zahlreichen Unternehmen ist das Homeoffice überraschend auf große Akzeptanz gestoßen. Einiges deutet darauf hin, dass sich der heimische Arbeitsplatz auch für die Zeit nach der Pandemie etablieren könnte. Was dabei für Sie noch interessant ist: Durch das Homeoffice ergeben sich für Arbeitnehmer mögliche Steuervorteile. Allerdings sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. 

Homeoffice nur in Ausnahmefällen von der Steuer absetzbar

Nach der Tasse Kaffee am Morgen geht es zum „Arbeitsplatz“ ins Wohnzimmer und schon beginnt das erste Meeting mit Kollegen per Videoschalte: Von zu Hause aus seinem Beruf nachzugehen, stellt für die meisten eine neue Erfahrung dar. Neuland ist häufig auch die Frage, ob und welche Kosten Sie für Ihr Homeoffice in der Steuererklärung angeben können.

Sie arbeiten plötzlich beruflich von daheim aus und haben sich ein Homeoffice eingerichtet? Der Gesetzgeber erlaubt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen, Aufwendungen wie zum Beispiel Ihre Telefonkosten steuerlich geltend zu machen. Was Sie für den Steuerabzug allerdings wissen sollten: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG legt fest, dass weder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer noch solche für die Ausstattung abzugsfähig sind. Der Gesetzgeber erkennt jedoch zwei Ausnahmen an. Sie dürfen Kosten von der Steuer absetzen:

  • wenn Ihnen für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
  • wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.

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Ausnahmefall 1: Sie haben keinen betrieblichen Arbeitsplatz

Im Normalfall sind Sie also dann zum Steuerabzug berechtigt, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber keinen geeigneten Platz für Ihre Arbeit im Betrieb anbietet. Diese Regelung trifft beispielsweise auf Lehrer zu, denen es im Schulgebäude an einem eigenen Schreibtisch fehlt. Manche Unternehmen setzen schon heute auf Desk Sharing. Bei diesem flexiblen Bürokonzept gibt es zwar Schreibtische, sie sind den Mitarbeitern aber nicht fest zugeordnet. Wenn Ihnen die Firma wie bei diesem Arbeitsmodell keinen Arbeitsplatz in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stellt, können Sie den Steuerabzug ebenfalls nutzen.

Hinweis: Die abziehbaren Werbungskosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich auf höchstens 1.250 Euro im Jahr begrenzt. Dabei handelt es sich nicht um eine Pauschale. Wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen unter der Höchstgrenze liegen, dürfen Sie lediglich diese Kosten von der Steuer abziehen.

Ausnahmefall 2: Ihr häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit

Unter gewöhnlichen Umständen arbeiten nur Selbstständige und Freiberufler ausschließlich von daheim aus, wie etwa Übersetzer und Journalisten. Wer vorwiegend an seinem häuslichen Arbeitsplatz tätig ist, kann die Kosten dafür in voller Höhe von der Steuer absetzen. Das gilt auch für Angestellte, die ausschließlich in Heimarbeit tätig sind.

Tipp

Aufgrund der Corona-Krise hat Ihr Arbeitgeber ausnahmsweise Homeoffice angeordnet? Damit haben Sie gute Chancen, von den steuerlichen Vorteilen profitieren zu können. Lassen Sie sich von Ihrem Unternehmen schriftlich bestätigen, in welchem Umfang Sie von zu Hause aus arbeiten sollen.

Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer

Provisorisch eingerichtete Computerecke in der Wohnung oder eigenes Arbeitszimmer – spielt das bei der Steuererklärung überhaupt eine Rolle? Ja, denn steuerlich abzugsfähig sind nur Aufwendungen für separate Räume. Wer seinen Esstisch tagsüber zum Arbeitsplatz umfunktioniert, darf keinen Steuerabzug vornehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, beispielsweise einen Kellerraum als Homeoffice zu nutzen.

Die wichtigsten Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer finden Sie hier im Überblick:

  • Das Arbeitszimmer muss eine häusliche Verbindung zu Ihrem privaten Zuhause haben.
  • Es muss in seiner Ausstattung und Funktion einem Büro entsprechen.
  • Eine Arbeitsecke fällt nicht darunter, ausschließlich räumlich abgetrennte Zimmer.
  • Ihr Arbeitszimmer dient Ihnen überwiegend für Ihre berufliche Tätigkeit. Eine (untergeordnete) private Nutzung des Raumes darf zu höchstens 10 Prozent stattfinden.

Welche Kosten sind absetzbar?

Die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an. Dadurch senken Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen und verringern Ihre Steuerlast.

Die Liste an abzugsfähigen Kosten ist umfangreich, dazu gehören:

  • Energiekosten wie Strom, Heizung und Wasser
  • Mietkosten im Falle einer Mietwohnung, bei Immobilienbesitzern die anteilige Gebäudeabschreibung
  • Renovierungskosten
  • Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen sowie Instandhaltungskosten bei Eigentum
  • Grundsteuer
  • Wohngebäude- und Hausratversicherung
  • Reinigungskosten
  • Betriebskosten
  • Ausstattung wie zum Beispiel einen Schreibtischstuhl

Absetzbar sind nicht nur laufende monatliche Kosten, sondern auch die Einrichtung Ihres Arbeitszimmers selbst. Geben Sie daher die Ausgaben für neue Tapete, Möbel oder einen Computer in Ihrer Steuererklärung an. Bei größeren Kosten ist die AfA-Tabelle „AV“ zu berücksichtigen. Beispielsweise sind die Aufwendungen für einen Personalcomputer oder ein Notebook nach der Tabelle über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Wenn Sie das Gerät erst im April angeschafft haben, müssen Sie den jährlichen Abschreibungsbetrag entsprechend kürzen. Nicht abzugsfähig sind als Luxusgegenstände deklarierte Anschaffungen, wie etwa ein teures Gemälde.

Tipp

Kosten sind nur steuerlich absetzbar, wenn Sie dafür Belege haben. Bewahren Sie daher alle Rechnungen auf und dokumentieren Sie anteilige Kosten für Aufwendungen wie beispielsweise die Grundsteuer auf verständliche Weise für das Finanzamt.

So berechnen Sie die anteiligen Kosten für Ihr Arbeitszimmer

Wenn Sie in Ihrem Arbeitszimmer die Wände neu streichen, können Sie die Aufwendungen für die Farbe und Pinsel in voller Höhe geltend machen. Viele Ausgaben aber lassen sich dem Arbeitszimmer nicht direkt zuordnen – so fallen Miete, Strom und Müllabfuhr für Ihre gesamte Wohnung an. Um den Arbeitszimmeranteil zu ermitteln, verwenden Sie folgende einfache Formel:

Kostenanteil = Grundfläche Ihres Arbeitszimmers in m² / Grundfläche Ihrer gesamte Wohnung in m²

Corona-Sonderreglung für 2020 und 2021

Da viele Arbeitnehmer durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Verbreitung plötzlich im Homeoffice arbeiten dürfen oder müssen, hat die Bundesregierung Steuererleichterungen vorgesehen. Die größte Änderung betrifft Arbeitnehmer, denen daheim kein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Bisher ging jeder, der nur eine Arbeitsecke nutzen kann oder gar am Küchentisch arbeiten muss, leer aus. Dank der Sonderregelung bestehen nun folgende Möglichkeiten:

  • Auch ohne eigenes Arbeitszimmer dürfen Arbeitnehmer nun für jeden Tag im Homeoffice fünf Euro steuerlich geltend machen.
  • Der Betrag kann für maximal 120 Tage pro Jahr genutzt werden, daher können höchstens 600 Euro pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Arbeiten Sie an einem Tag in den eigenen vier Wänden und müssen kurz in die Firma (z. B. Unterlagen abholen), dürfen Sie die Pauschale nicht geltend machen. Dann nutzen Sie stattdessen die Pendlerpauschale.

Für ein Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung gelten folgende Regeln:

  • Arbeiten Sie komplett im heimischen Arbeitszimmer, können Sie die kompletten Kosten steuerlich geltend machen.
  • Sind Sie an drei Tagen pro Woche im Homeoffice und an zwei Tagen im Büro, liegt der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit Zuhause. Auch dann geben Sie alle entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe an.
  • Ist es mit drei Tagen Büro und zwei Tagen Homeoffice genau umgekehrt, ist der Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Als Argumentation führen Sie an, dass aufgrund des Infektionsschutzes oder Betriebsschließung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Neu ab 2021: Hard- und Software im Anschaffungsjahr komplett steuerlich absetzen

Haben Sie sich einen neuen Computer, Software oder EDV-Komponenten mit Anschaffungskosten über 950 Euro zugelegt und nutzen Sie diese Arbeitsmittel hauptsächlich beruflich? Dann zahlt sich das ab sofort bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich für Sie aus. Seit dem 1. Januar 2021 ist es dank einer neuen Abschreibungsregel möglich, geschäftlich genutzte digitale Arbeitsmittel vollständig und in unbegrenzter Höhe von der Steuer abzusetzen. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 26. Februar 2021 rückwirkend festgelegt.

Bis dahin konnten die Ausgaben für Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten über 950 Euro nur in Teilen jährlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden – bei Computern waren drei Jahre vorgesehen, bei mancher Software sogar bis zu fünf Jahre. Produkte unter 950 Euro konnten Sie schon vor der neuen Regelung in der Einkommenssteuererklärung im Jahr der Anschaffung vollständig als Werbungskosten geltend machen.

Überschreiten Sie also den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr mit unter anderem der digitalen Ausstattung Ihres Homeoffice, können Sie Ihre Steuerlast senken.