21.08.2023

Fahr­ge­mein­schaft – gemein­sam gün­stiger fahren

Wer zusammen mit anderen zur Arbeit pendelt, schont nicht nur seinen Geldbeutel, sondern auch die Umwelt. Lesen Sie hier wichtige Details zu den drei Punkten Kostenteilung, Steuern und Versicherungen.

Die Kosten

Sollen sich alle regelmäßigen Mitfahrer an den Kfz-Kosten beteiligen, müssen Sie darauf achten, dass Sie mit den eingesammelten Beträgen keinen Gewinn verbuchen. Anderenfalls müssten Sie als Fahrer zum Beispiel ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein beantragen.

Am besten, Sie ge­hen bei der Be­rech­nung der Be­teiligung pro Mit­fahrer wie folgt vor:

  1. Ermitteln Sie die jährlichen Wartungs- und Versicherungskosten für Ihr Fahrzeug.
  2.  Rechnen Sie aus, wie viel Sie der Kraftstoff kostet, den Sie innerhalb eines Jahres für den Weg zur Arbeit und wieder zurück benötigen – denken Sie dabei auch an die Umwege, die Sie zurücklegen müssen, um Ihre Mitfahrer einzusammeln beziehungsweise herauszulassen.
  3.  Fahrzeuge werden in der Regel innerhalb von sechs Jahren abgeschrieben – dividieren Sie also den Kaufpreis durch sechs, um die jährliche Abschreibung zu erhalten.
     

Addieren Sie nun die ermittelten Werte und teilen Sie die Summe durch die in Punkt 2 ermittelte Kilometerzahl. Nun wissen Sie, welcher Betrag je gefahrenem Kilometer an Kosten für Sie anfallen. Teilen Sie diesen Wert durch die Zahl der Personen, die der Fahrgemeinschaft angehören und Sie wissen nun, wie viel jeder Insasse pro Kilometer an Kosten übernehmen muss. Achtung: Ihren eigenen Anteil müssen Sie selbst tragen. Nehmen Sie also noch drei Mitfahrer mit, zahlt jeder ein Viertel des Kilometerpreises.

Tipp

Wenn Ihnen die Rechnung zu kompliziert erscheint: Viele Mitfahrportale im Internet bieten einen kostenlosen Rechner an, mit dem Sie den Kilometerpreis ermitteln können.

Die Steuer­er­klärung

Auch wenn Sie nicht im eigenen Auto, sondern als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft unterwegs sind, können Sie in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung wie gewohnt die Entfernungspauschale als Werbungskosten nutzen: Pro Tag und gefahrenem Kilometer auf dem Hin- oder auf dem Rückweg können Sie pauschal 30 Cent absetzen. Ab dem 31. Kilometer steigt die Pauschale auf 35 Cent pro Kilometer. Doch Vorsicht: Bei der Kilometerangabe dürfen Sie nicht die Umwege, die gefahren werden, um zum Beispiel Mitfahrer zu- oder aussteigen zu lassen, berücksichtigen. Das Finanzamt erkennt lediglich den kürzesten Weg von Ihrem Zuhause bis zu Arbeitsstelle an. Längere Strecken akzeptiert es nur, wenn Sie diese regelmäßig fahren und der längere Weg deutlich schneller ist.

Gut zu wissen

Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft können maximal 4.500 Euro pro Jahr als Entfernungspauschale angeben. Für den Fahrer gilt diese Beschränkung nicht. Aus diesem Grund kann es sich lohnen, sich regelmäßig am Steuer abzuwechseln, um die Anzahl der Tage zu reduzieren, an denen Sie lediglich Mitfahrer sind. Auf diese Weise können Sie eine Überschreitung der 4.500-Euro-Grenze vermeiden.

Die Ver­sicherung:

Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Arbeit passieren, unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich dabei um sogenannte Wegeunfälle. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für die Mitglieder von Fahrgemeinschaften, die auf dem Weg zur Arbeit sind. Dabei muss es sich nicht um den gleichen Arbeitgeber handeln.

Die Versicherung springt auch dann ein, wenn ein Unfall auf einem Umweg passiert, den Sie fahren, um einen weiteren Insassen am vereinbarten Treffpunkt abzuholen oder heraus zu lassen (Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2b des Sozialgesetzbuchs VII). Dabei muss die Fahrstrecke jedoch so geplant werden, dass die unterschiedlichen Haltepunkte die Streckenlänge nicht unnötig verlängern. Auch hier gilt: Der zurückgelegte Weg muss nicht der kürzeste, sondern kann der verkehrsgünstigste sein.

Fahren Sie aus privaten Gründen einen Umweg, zum Beispiel, weil einer der Mitfahrer noch schnell einkaufen muss, gilt die gesetzliche Unfallversicherung für diesen Streckenabschnitt nicht. Davon ausgenommen sind jedoch Umwege, die Sie zurücklegen, um zum Beispiel das Kind eines Mitfahrers zum Kindergarten oder zur Schule zu fahren.

Tipp

Kein Kollege wohnt in Ihrer Nähe? Kein Thema: Einen Überblick über zahlreiche Mitfahrportale bietet der Mitfahrverband e. V. auf seinen Internetseiten an.