Mit dem Teileinkünfteverfahren als Gesellschafter Steuern sparen

Zugegeben – das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und sogar für viele Unternehmer ein Buch mit sieben Siegeln. Es bietet allerdings einen großen Vorteil: Bei Ihrer Steuererklärung haben Sie oftmals Wahlmöglichkeiten, mit denen Sie Ihre Abgaben an den Fiskus verringern können. So können Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft selbst entscheiden, wie Gewinne oder Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften versteuert werden. Möglich wird dies durch das Teileinkünfteverfahren.

Was ist das Teileinkünfteverfahren?

Im Zuge der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 wurde das sogenannte Teileinkünfteverfahren (TEV) zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften eingeführt. Dieses löste damals das in die Jahre gekommene Halbeinkünfteverfahren ab. Das neue Verfahren kann unter gewissen Voraussetzungen auch zur Steuerberechnung bei anfallenden Gewinnen aus dem Verkauf von Gesellschafteranteilen angewendet werden. Damit gilt es ausschließlich für betriebliche Erträge und kommt nicht in der Steuererklärung von Privatpersonen zum Tragen.

Unter bestimmten Bedingungen haben Gesellschafter einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft nun die Auswahl zwischen der üblicherweise angewendeten Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren. Während die Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragssteuer auf 100 Prozent des Gewinns angewendet wird und 25 Prozent beträgt, werden beim Teileinkünfteverfahren lediglich 60 Prozent der Kapitaleinkünfte versteuert. Außerdem können Sie beim Teileinkünfteverfahren entstandene Werbungskosten geltend machen, was bei der Abgeltungssteuer nicht möglich ist. Ob die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens aber tatsächlich steuerliche Vorteile mit sich bringt, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Ihr Steuerberater kann dies im Zweifelsfall mit einer Günstigerprüfung herausfinden.

Tipp

Wo ist das Teileinkünfteverfahren geregelt? Hier nachlesen: Die gesetzlichen Regelungen finden Sie im Einkommenststeuergesetz (EStg). Dazu gehören § 3 EStG Nr. 40 , § 3c Abs. 2 EStG und § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Was ist günstiger – Teileinkünfteverfahren oder Abgeltungssteuer?

Es ist keine pauschale Aussage darüber möglich, ob sich die Anwendung des TEV steuerlich rentiert. Die finanziellen Vorteile hängen nämlich von einigen individuellen Faktoren ab. Ein solcher Faktor ist der Spitzensteuersatz, mit dem die Abgabenlast einer natürlichen Person – beispielsweise des Geschäftsführers einer GmbH – berechnet wird. Bei einem niedrigen Spitzensteuersatz ist die Chance deutlich größer, dass ein Gesellschafter oder Inhaber durch Anwendung des Teileinkünfteverfahrens Steuern spart.

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Höhe der Werbungskosten. Sind in Ihrem Unternehmen viele Werbungskosten entstanden, beispielsweise durch Reisekosten, Arbeitsmittel oder Arbeitskleidung, dann kann sich das TEV durchaus lohnen. Das liegt unter anderem daran, dass sich durch die Angabe von hohen Werbungskosten auch die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer verringert.

Bei Veräußerungsgewinnen spielt außerdem die Höhe der Schuldzinsen eine nicht unerhebliche Rolle. Die Zinsbelastung für fremdfinanzierte GmbH-Anteile minimiert Ihre Steuerlast beim Teileinkünfteverfahren deutlich, weil sich hierdurch Ihr Einkommenssteuersatz dezimiert.

Tipp

Ab wann ist das Teileinkünfteverfahren sinnvoll? Unternehmer oder Unternehmerinnen sind mit dieser Einschätzung – für oder gegen die Anwendung des TEV – meist überfragt. Deswegen sollten Sie immer einen Steuerberater beziehungsweise eine Steuerberaterin mit ins Boot holen, um eine Vergleichsrechnung für Sie anstellen zu lassen.

Teileinkünfteverfahren: Beispiele und Voraussetzungen

Das Teileinkünfteverfahren ist für Betriebsvermögen relevant – das heißt wenn sich Ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen befinden, das können sowohl Gewinnausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne sein.

Unter Umständen können Sie das Teileinkünfteverfahren für Beteiligungen nutzen, die Sie im Privatvermögen halten. Dazu müssen Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin bestimmte Bedingungen erfüllen. Nur dann können Sie von der Wahlmöglichkeit zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren Gebrauch machen:

  1. Wenn Sie zu mindestens 25 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, dann ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ohne Weiteres möglich. Somit kommen nicht nur Firmeninhaber in den Genuss finanzieller Vorteile; auch Vorstände von Aktiengesellschaften, die sich in den Betrieb eingekauft haben, profitieren von dem gesetzlichen Wahlrecht.
  2. In bestimmten Fällen lässt sich das Teileinkünfteverfahren ohne unternehmerische Weisungsbefugnis anwenden. Das ist dann der Fall, wenn Sie zu mindestens einem Prozent an einer GmbH, AG oder KGaA beteiligt sind und zeitgleich für das Unternehmen arbeiten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss dabei nicht zwingend Einfluss auf die Firmengeschäfte genommen werden. So können z. B. auch Sachbearbeiter, Sekretärinnen oder Fachkräfte in der Logistik mit dem Teileinkünfteverfahren Steuern sparen, sofern eine Unternehmensbeteiligung vorliegt.

Das Teileinkünfteverfahren im Beispiel:

Ein Vorstandsmitglied ist zu 15 Prozent an einer AG beteiligt und erhält eine Gewinnausschüttung von 15.000 Euro. Durch den fremdfinanzierten Aktienkauf fallen 5.000 Euro Schuldzinsen bei der Bank an.

Besteuerung mit Abgeltungssteuer  
Gewinnausschüttung 15.000 Euro
Absetzbare Werbungskosten 0
Sparerpauschbetrag 1.602 Euro
(für Verheiratete)
Solidaritätszuschlag* 180,16 Euro
Abgeltungssteuer 3.275,79 Euro
Kirchensteuer (9 % der Abgeltungssteuer) 294,82 Euro
Steuerlast 3.750,77 Euro

* 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für einen Großteil aller Steuerzahler und Steuerzahlerinnen abgeschafft, zudem gelten neue Freigrenzen von 16.956 Euro (bzw. 33.912 Euro). Für Kapitalanleger wie -anlegerinnen gibt es hingegen keine Steuererleichterungen. Sie müssen auf ihre Kapitalerträge weiterhin einen Soli zahlen, insofern ihre Einkünfte der Abgeltungssteuer unterliegen.

Bei einer Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren im Beispiel fiele die Steuerlast deutlich niedriger aus, weil die 5.000 Euro Schuldzinsen problemlos als Werbungskosten absetzbar wären. Die Steuerlast berechnet sich dann wie folgt:

15.000 Euro Gewinnausschüttung – 5.000 Euro Werbungskosten = 10.000 Euro Netto-Gewinnausschüttung

Weil beim TEV nur 60 Prozent der Einkünfte nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert werden, liegt die zu versteuernde Gewinnausschüttung sogar noch niedriger – in diesem Fall bei 6.000 Euro (60 Prozent von 10.000 Euro). Inklusive Solidaritätszuschlag etc. müsste das Vorstandsmitglied nach dem Teileinkünfteverfahren im Beispiel lediglich 2.215 Euro Steuern zahlen – 1.536 Euro weniger als bei der Abgeltungssteuer.

Sie sehen: Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ist Wissen durchaus Macht bzw. bares Geld. Nutzen Sie also als Gesellschafter die Wahlmöglichkeit zwischen Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren und verbessern Sie so Ihre finanzielle Lage. Das gilt übrigens auch für die private Steuererklärung, bei der Sie durch die Anwendung von Pauschbeträgen oder tatsächlichen Kosten ebenfalls mehrere Optionen zur Verfügung haben, um Ihre Abgabenlast zu reduzieren!

Teileinkünfteverfahren – wie kann ich es beantragen?

Insofern Sie ein gesetzliches Wahlrecht haben, beantragen Sie die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung: Dazu füllen Sie die Anlage KAP entsprechend aus.